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Hallo,
ich wurde am 09.2008 in 2 Fällen StgB § 176 Abs. 4 Nr. 4 , § 53 zu 40 TS a 40 € verurteilt.
Da ich zu diesem Zeitpunkt kurz vor einem Auslandsaufenthalt stand und ich aufgrund der doch eher geringen Kosten keinen Anwalt in Anspruch genommen haben ( somit wurde ich rechtskräftig Verurteilt ) habe ich jetzt eine Eintragung im Führungszeugnis mit Beschäftigungsvorbot Jugenarbeotsschutzgesetz § 25 .
Laut Polizei handelte es sich dabei um eine Belästigung via Mobilfunkttelefon. Nach der Vorladung habe ich das Vergehen abgestitten und erstmal nichts mehr davon gehört. Aufeinmal kam dann die Verurteilung.
Jetzt wollte ich wissen wielange der Eintrag noch im FZ ist und ebenso das Beschäftigungsvorbot.
Viele Dank
Antwort geschrieben am 04.01.2012 16:14:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 115
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Trotz der eher geringen Strafe erfolgt wegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) eine Eintragung in das Führungszeugnis. Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG in Ihrem Fall drei Jahre.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 BZRG sind die verhängten Strafen und Nebenfolgen einzutragen. Die Dauer ist hierbei dieselbe.
Ich hoffe Ihre Frage hiermit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
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M. Ziegler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2012 16:43:12
Das Urteil wurde am 04.09 rechstkräftig d.h ab 05.2012 wird es nicht mehr im Führungszeugnis stehen?
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage
Das Urteil wurde am 04.09 rechstkräftig d.h ab 05.2012 wird es nicht mehr im Führungszeugnis stehen?
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2012 16:48:58
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, so sollte es sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, so sollte es sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
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