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Frage geschrieben am 16.01.2012 12:36:47

Eintrag der Ehefrau in das Grundbuch

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 662
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Meine Frau und ich leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben keine Kinder (auch nicht aus früheren Ehen). Die Eltern beider Eheleute, und jeweils ein Bruder, sind noch am Leben.

Während unserer Ehe wurde eine ETW im Wert von ca 125.000 Euro gekauft, die vollständig bezahlt und lastenfrei ist. Eingetragen im Grundbuch bin derzeit nur ich.

Mir ist es sehr wichtig, dass nach meinem Ableben mein gesamter Nachlass (einschließlich der Wohnung) alleine meiner Frau zufällt. Aus diesem Grunde haben wir bereits vor einiger Zeit ein gemeinschaftliches "Berliner" Testament aufgesetzt, das aber nicht notariell beglaubigt wurde.

Meine Fragen:

(1) Ist es sinnvoll in Anbetracht der obig geschilderten Situation meine Frau zusätzlich in das Grundbuch eintragen zu lassen, oder profitiert davon letztlich nur der Notar?

(2) Empfehlen Sie mir zusätzlich eine notarielle Überprüfung und Beglaubigung des Testaments?

Danke im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.


Antwort geschrieben am 16.01.2012 13:16:46
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Notwendigkeit zur Eintragung Ihrer Ehefrau in das Grundbuch bzw. notarielle Errichtung des Testamentes sehe ich nicht.

Auf Grund des Berliner Testamentes haben Sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sollten Sie vor Ihrer Frau versterben, wird diese Alleinerbin und erhält die Eigentumswohnung. Steuerlich dürfte diese Variante nicht von Nachteil sein, da die derzeitigen Freibeträge von 500.000,00 € wohl nicht überschritten werden. Gegebenenfalls sollten Sie dies seperat prüfen lassen.

Ohne das Berliner Testament würde Ihre Frau nur zu 3/4 erben und Ihre Eltern bzw. Bruder zu dem restlichen 1/4. Durch das Berliner Testament sind die Eltern enterbt. Da Sie keine Kinder haben, haben Ihre Eltern jedoch gem. § 2303 BGB ein Pflichtteilsrecht. Dieses Pflichtteilsrecht wird in einer Geldzahlung, die 1/8 (Hälfte von gesetzlichen Erbrecht (§ 2303 BGB) abgegolten. Eventuelle wäre hier ein Erbvertrag zum Pflichtteilsverzicht mit Ihren Eltern sinnvoll. Denn andernfalls könnten für den Fall, dass Sie versterben, aber Ihre Eltern noch leben, diese gegenüber Ihrer Frau Pflichtteilsansprüche geltend machen. Bei der Eintragung Ihrer Frau im Grundbuch würde zwar das Pflichtteilsrecht nicht beseitigt werden, jedoch würde sich der auszugleichende Geldbetrag um die Hälfte verringern. Von den 125.000,00 € müsste Ihre Frau nur noch 7.812,50 € abgelten. Ich bin bei dieser Beispielsrechnung davon ausgegangen, dass die Eigentumswohnung den einzigen Wert darstellt (125.000,00 €, Hälfte = 62.500,00 € Erbmasse : 1/8 = 7.812,50 €). Welche Variante für Sie günstiger ist, sollte Sie daher nocheinmal in Ruhe prüfen.

Für die Wirksamkeit des Testamentes ist es nicht erforderlich, dass dieses notariell errichtet wird bzw. das Testament dem Notar übergeben wird. Sollte die Erbschaft lediglich aus der Eigentumswohnung bestehen, kann die notarielle Testamentserrichtung aber insoweit von Vorteil sein, als dass dann kein Erbschein beim Nachlassgericht zur Grundbuchberichtigung beantragt werden muss, da das notarielle Testament für das Grundbuchamt ausreichend ist. Dadurch können durchaus ein paar Gebühren gespart werden. Ob es sich aber in Ihrem Fall tatsächlich lohnt, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, sollte eventuell seperat geprüft werden.

Es wäre jedoch ratsam, das Berliner Testament zumindest von einem Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin auf etwaige Ungenauigkeiten in der Regelung oder Formulierung überprüfen zu lassen, falls Sie bei der Errichtung keinen anwaltlichen Rat hinzugezogen haben. Bei privatschriftlichen Testamenten kommt es immer wieder vor, dass die Formulierungen zu ungenau sind und es im Erbfall Probleme mit der Auslegung des Erblasserwillens gibt. Gern stehe ich Ihnen dazu auch zur Verfügung. Das hier entrichtete Honorar würde ich auch anrechnen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilungführen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2012 13:53:30

Danke für die schnelle und umfassende Auskunft. Nur damit ich diese vollständig verstehe:

Die Erbschaft bestünde neben der ETW auch noch in Barvermögen (beide Teile zusammen wären aber unter der Freibetragsgrenze).

Dieser Umstand ändert an der obigen Darstellung des Sachverhaltes nur, dass in jedem Fall ein Erbschein ausgestellt werden müsste, unabhängig von einer notariellen Testamentserrichtung? Durch die Eintragung meiner Frau in das Grundbuch würde also nur eine Beantragung der Grundbuchberichtigung mit Hilfe des Erbscheins entfallen?

Danke im Voraus für die Beantwortung dieser Nachfrage.

P.S: Gerne würde ich Ihr Angebot annehmen, das Testament auf etwaige Ungenauigkeiten überprüfen zu lassen. Wie können wir hier verfahren?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2012 19:22:13

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie haben es richtig wiedergegeben. Da bei Ihnen neben der ETW noch Barvermögen vorhanden ist, würde Ihre Frau einen Erbschein beantragen müssen, um sich gegenüber Banken und Dritten auszuweisen.

Jedoch ändert sich die Sachlage nicht, wenn Ihre Frage bereits jetzt im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen wird. In diesem Fall würde nur der auszugleichende Pflichtteilsbetrag, falls Ihre Eltern noch leben, um die Hälfte verringert werden. Für die Grundbuchberichtigung wäre trotzdem ein Erbscheinsantrag notwendig.

Zur Überprüfung des Testamentes können Sie gern mit mir telefonisch oder per Email Kontakt aufnehmen. Die Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin

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