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Frage geschrieben am 09.03.2010 13:46:56

Eintrag Schülerakte (Gymnsaium / Schulrecht NRW)

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3622
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Schulrecht.
Am 03.03.2010 unterhielt sich meine Tocher (14 Jahre) außerhalb der Schulzeit mit einem Schulkameraden in einem Chat. Paralell zu dieser Onlineunterhaltung erhielt dieser Schulkamerad einen Anruf einer Klassenkameradin. Auf den Hinweis, daß er mit meiner Tochter gleichzeitig am Chatten sei, äußerte diese Klassenkameradin schlimmste Beschimpfungen und Beleidigung in Bezug auf meine Tochter. Diese Beledigungen und Beschimpfungen teilte der Schulkamerad meiner Tochter umgehend mit.

Daraufhin erfolgte ein verbaler Schlagabtausch zwischen beiden Mädchen über die gleiche Internetplattform, bei denen sich beide nicht gerade zimperlich verhielten. Die Eltern dieser Mitschülerin präsentierten am Folgetag Ausschnitte dieses Konflikts in der Schule, natürlich nur die Auszüge die meine Tochter belasten. Leider hat meine Tochter Ihren Account in diesem Chat so eingestellt, daß alte Nachrichten gelöscht wurden. Somit war/ist es uns nicht möglich, den gesamten und exakten Gesprächsverlauf zu zeigen.

Gestern, 08.03.2010, war dann ein Gespräch in der Schule, indem alle beteilgten Schüler angehört wurden. Meine Tocher hat diesen Konflikt und diesen verbalen Schlagabtausch sofort zugegeben, die beteiligte Mitschülerin bestritt jeden Angriff auf meine Tochter und das Sie gegenüber dem Mitschüler meine Tochter auf das übelste beleidigt hatte.

Der Mitschüler beharrte allerdings darauf, daß diese Beschimpfungen gegenüber meiner Tochter gemacht wurden. Der Direktor kam daher zum Schluß, daß hier Aussage gegen Aussage steht und diese damit nicht weiter herangezogen werden, da diese sich "neutralisieren".

Daher bliebe nur noch der gedruckte Beweis, daß meine Tochter die Schulkameradin beleidigt habe und sagte daher, das dies eine Rüge mit einem Eintrag in der Schülerakte zur Folge habe. Die Mitschülerin und der Mitschüler bleiben von Massnahmen verschont, obwohl hier einer von beiden die Unwahrheit sagt.

1. Welche Rechtsgrundlage hat die Schule, hier tätig zu werden?
2. Haben wir auf Grund der geschilderten Situation die Möglichkeit, dem Eintrag in der Schülerakte zu widerspechen, bzw. zu verhindern?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.03.2010 14:31:19
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Da Sie geschrieben haben, es handelt sich um ein außerschulisches Verhalten ("außerhalb der Schulzeit"), finde ich den ganzen Vorgang höchst bedenklich, sowohl was das Verhalten der Eltern der Mitschülerin als auch das der Schule anbelangt.

Denn schulische Belange sind insofern per se nicht betroffen, also dann auch keine Rechtsgrundlage für ein Vorgehen der Schule existieren kann.

Ich verweise auf die §§ 42 ff. Schulgesetz NRW (SchulG NW), sich insbesondere aus § 45 Abs. 1 folgendes ergibt:


"Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, "IN DER SCHULE" ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Durch die Ausübung dieses Rechts dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden."

Damit ist klar, dass außerschulisches Verhalten hier grundsätzlich nicht von Belang ist und auch nicht zum Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen etc. gemacht werden darf.

Mögliche Ausnahmen, die doch ein Eingreifen der Schule zuließen, kann ich nicht erkennen.

§ 53 Abs. 1 sieht zwar als Rechtsgrundlage erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen vor, die aber allein der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen (in der Schule oder im Zusammenhang mit dem Schulverhältnis ) dienen.
Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler (schulische) Pflichten verletzt.

Derartiges liegt hier aber gerade nicht vor.

So sieht zum Beispiel auch das Schulrecht in Bayern - Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) - in Art. 86 Abs. 8 vor:
"Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet."

Es ist aber nicht Sache der Schule, im privaten Bereich jegliche Erziehung zu übernehmen, sondern dieses bleibt grundgesetzlich den Eltern vorbehalten.

Zivil- und strafrechtliche Folgen ergeben sich dann allein aus dem privaten Bereich.

In NRW (und anderen Bundesländern) ist dieses letztlich nicht anders:

(vgl. z. B.: http://www.brdt.nrw.de/200_Aufgaben/040_Schule_fuer_Lehrkraefte/Ordnungsmassnahmen/index.php )

"Außerschulisches Verhalten

Aus dem Sicherungszweck der Ordnungsmaßnahmen ergibt sich, dass außerschulisches Verhalten nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen darf, wenn es unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht, wie Angriffe auf Lehrer oder Mitschüler aus einem schulischen Anlass oder in schulischem Zusammenhang, Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler auf dem Schulweg, Dealer-Tätigkeit oder Aufrufe zum Unterrichtsboykott.

Ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht insbesondere, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt. Dies ist der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist und wenn die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken, dem Schutz der am Schulleben beteiligten Schüler zu dienen und damit eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten."

Es reicht meines Erachtens aber nicht aus, dass hier Straftaten/Ordnungswidrigkeiten unter Mitschülern im außerschulischen Bereich begangen werden.

Es wäre daher erst einmal der Nachweis von der Schulleitung zu führen, dass das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinreicht, was ich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht erkennen kann.


2.
Sie sollten daher schon jetzt tätigwerden und sich umgehend an die Schulleitung wenden, um etwaige Einträge in die Schulakte zu verhindern.

Falls sich diese nicht einsichtig zeigen und doch einen Eintrag vornehmen sollte, können Sie sich wieder an mich wenden, ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung - auch für eine weitere Beratung und Vertretung, Ihnen insofern auch eine hier gezahlte Erstberatung angerechnet und gutgeschrieben würde.

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.03.2010 14:38:58

Sehr geehrter Fragesteller,

eines noch:

Sie sollten sich auf jeden Fall schriftlich an die Schulleitung wenden, insbesondere gegen förmliche Bescheide der Schule in Erwägung ziehen, Rechtsmittel in Form des Widerspruches/ggf. Klage einzulegen (Frist: ein Monat nach Bekanntgabe).

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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