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Frage geschrieben am 10.03.2010 23:47:28

Eintrag Grundbuch - Hauskredit: Eintrag bd. Partner?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2503
Wir sind beide ca. 46 Jahre, 12 Jahre verheiratet, 2 Kinder.
Nun steht der Traum vom Eigenheim und damit zunächst der Grundstückskauf an.
Ist es aus familien- und erbrechtlicher Sicht zweckmäßig, beide Ehegatten im Grundbuch eintragen zu lassen? Der Grundstückskauf und ein guter Teil des Hauses kann vom Ersparten finanziert werden, Bei dem trotzdem notwendigen Bankkredit für einen Teil des Haus-Preises stellt sich für uns die gleiche Frage.

Die Ehefrau ist seit Geburt des ersten Kindes vor 11 Jahren "zu Hause". Ein Ehevertrag besteht nicht.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 11.03.2010 01:38:33
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Um beurteilen zu können, was am zweckmäßigsten ist, müssten die Wünsche/Vorstellung der betreffenden Personen, also von Ihnen und Ihrer Frau, bekannt sein.

Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie eine Lösung anstreben, die gerecht verteilt ist, also keinen der beiden Ehepartner im Gegensatz zum anderen bevorteiligt.

Eine Lösung wäre, dass beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen sind, sofern auch beide in etwa den gleichen finanziellen Beitrag zum Grundstückskauf geleistet haben.

Das Gleiche gilt für das Darlehen zur Finanzierung des Grundstücks. Hier geht es ja um laufende Kosten, so dass die Tilgung des Darlehens auch in Bezug zum Einkommen gesetzt werden könnte, falls einer der Ehepartner wesentlich mehr Einkommen hat als der andere Ehepartner, so wie es bei Ihnen der Fall zu sein scheint. Dies betrifft vor allem die Frage nach der konkreten Höhe der jeweiligen Beiträge.

Vom Grundsatz sollten beide Ehegatten aber an der Darlehenstilgung beteiligt sein, damit insbesondere für den Fall, dass es zu Unstimmigkeiten in Bezug auf das Grundstück bestehen, nicht ein Ehepartner Gefahr laufen muss, das Darlehen allein abzubezahlen.

In erbrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich je nach Konstellation Auswirkungen ergeben. Wenn beispielsweise Sie allein im Grundbuch eingetragen sein würden hätte das zur Folge, dass Sie das gesamte Hausgrundstück vererben würden (und nicht lediglich die Hälfte, wenn Ihre Frau im Grundbuch mit eingetragen wäre).

Im Falle Ihres Versterbens würde Ihre Frau gem. §§ 1371,1931 BGB grundsätzlich die Hälfte erben und die Kinder würden gem. erben erster Ordnung">erben erster Ordnung">erben erster Ordnung">erben erster Ordnung">erben erster Ordnung">§ 1924 BGB die andere Hälfte erben, also jedes Kind grundsätzlich ¼.


Ansonsten gibt es in erbrechtlicher Hinsicht nicht viel zu beachten, außer dass grundsätzlich die eben besprochene Erbverteilung durch ein Testament auch bei Bedarf nahezu nach Belieben anders, also abweichende zu der gesetzlichen Erbfolge, aufgeteilt werden kann.

In Bezug auf die Darlehensschulden sieht es ähnlich aus, nämlich so, dass der/die Erbe/n die Darlehensschulden mit übernimmt/mit übernehmen.

Hier sollten sich alle Beteiligten in Ruhe zusammensetzen und in erbrechtlicher Hinsicht z.B. besprechen, ob eine testamentarische Lösung in Frage kommt (z.B. ein gemeinsames Ehegattentestament in dem sich die Ehepartner gegenseitig einsetzen und auch die Kinder bedacht sind) und gegebenenfalls wie die Verteilung des Miteigentums an den Schulden und dem Darlehen erfolgen soll. Hier halte ich eine Bemessung anhand des jeweiligen finanziellen Einsatzes für am interessengerechtesten, obwohl auch andere Faktoren durchaus berücksichtigungsfähig sein können.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagmorgen!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


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