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Frage geschrieben am 27.04.2011 12:57:03

Einstweillige Verfügung stellen?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 972
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich stehe vor einem mehr oder weniger großen Problem, gleich vorneweg ich bin mir keiner Schuld bewusst!
Ich saß eine 1 Jährige Haftstrafe ab von der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 jahren!
Bin sozusagen entlassen worden wegen guter Führung!

Ich hatte bevor ich die Haft antritt einen sehr guten freund, der meine Frau an sich reissen wollte während Ich in der Haft saß!
Meine Frau ging dann zu einer Anwältin diese schrieb dem Freund einen Brief mit androhung einer Unterlassungsklage sofern er nochmals versucht kontakt aufzunehmen!

Seit diesem Brief bedroht er mich in Facebook mit Sätzen wie :"so jetzt pass mal auf, du witzfigur......

du bringsts mir mein eigentum zu mir persönlich und net zu irgendwelchen leuten, wo du mich vorher net gefragt hast ob des OK is...... wenn du das der tanja gegeben hast, holst du es wider und gibts es mir persönlich..... und von wegen bedrohen???????
ich glaub du bist bescheuert!!!!!!!! du hast hast mir gedroht, den brief hab ich immernoch bei mir...... wenn ich gewollt hätte, hätte ich dafür gesorgt, das du endstrafe machen musst, und net ach lächerlicherlichen 6 monaten wieder raus kommst...... wennn meine privat-insolvenz wegen deinen betrügereien schief läuft, werde ich dafür sorgen das du auf mehrere jahre in den knast gehst...... bin wieder aus dem krankenhaus raus, du hast bis zum 29.11.2010 zeit mir mein eigentum und mein geld vorbei zu bringen..... und wenn ihr glaubt ich nehm die ungerechtfertigte anzeige einfach so hin, dann habt ihr euch geschnitten...... ich bereite grosses vor, dass euch betrifft, könnte lustig werden........ ."
kurz dazu meine anwältin hat mir geraten die sachen einem Freund von ihm zu geben da jeder kontakt zu diesem Freund schlecht wäre da er sehr einfallsreich ist!
Habe das auch bestätigen lassen!
Gestern abend war ich auf Facebook unterwegs und bekam folgende meldung von diesem :"was zu weit geht, geht zu weit.... viel spass.... jetzt bekommst du es richrichtig.....
frag net so blöd....... wir sehen uns bald wieder.
wir werden uns noch früh genug sehen..... und für die sachen die du mir angetan hast, werde ich dir noch viel freude bereiten......."

Nun habe ich doch halt etwas schiss den nur auf aussage kann ich ja evtl. wieder weggesperrt werden zumindestens vorläufig bis die sache geklärt ist so die aussage verschiedener beamten usw.
Ich bin jetzt am überlegen ob ich die Sachen ausdrucken soll und ans Amtsgericht nürnberg schicken soll und eine EV beantragen werden mit strafandrohung!
Dazu kommt noch das dieser jenige sehr gerissen ist, er würde sachen machen die ich evtl begangen habe, daher gehe ich momentan auch nicht ohne meine Frau ausser Haus damit ich zumindestens eine zeugin habe das ich nicht in seiner nähe war und verbotenes gemacht habe!
Tatsache ist das das keine dauelösung ist, durch das meine Frau schwanger ist ist das auch eine belastung für sie!

Meine 2 fragen die ich habe sind:

1. Kann der "freund" einfach etwas machen einfach mal aus freude einen strafantrag stellen ohne das was war?
2. Hätte eine Einstweillige Verfügung sinn und beschützt mich zumindestens ein wenig vor dem?

Bin momentan noch arbeitslos, daher kann ich nicht viel bieten werde aber mein bestes tun um es gerecht am Freitag den 29.04.11 auch bezahlen, den das ist es mir wert!
Danke schon mal im Vorraus.
Strafbar habe ich mich auch nicht gemacht ausser der Sache wegen der ich saß!


Antwort geschrieben am 27.04.2011 13:31:31
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes:

Zu Frage 1:

Grundsätzlich kann jeder gegen jeden eine Strafanzeige auf Grund irgendeines Sachverhaltes bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft stellen. Die Polizei ist dann verpflichtet dem Tatvorwurf nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären. Jedoch macht sich Derjenige, der auf Grund eines falschen bzw. erfundenen Sachverhaltes, eine Strafanzeige stellt, selbst wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar. Ihr "Freund" sollte sich daher genau überlegen, ob er eine falsche Strafanzeige gegen Sie stellt. Bestraft wird eine falsche Verdächtigung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Zu Frage 2:

Mit einem Beschluss im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann Ihrem "Freund" untersagt werden, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen (persönlich, brieflich, telefonisch, per Internet)bzw. Ihnen zu drohen. Die Unterlassungsverfügung ist auch mit einem Ordnungsgeld belegt, so dass Ihr "Freund" bei einer Kontaktaufnahme/Drohung dieses Ordnungsgeld zahlen müsste. Zur korrekten Formulierung des Antrages empfehle ich Ihnen, den Antrag durch Ihre Anwältin stellen zu lassen. Nach Erlass des Beschlusses dürften Sie, falls Ihr "Freund" nicht das Ordnungsgeld zahlen will, Ruhe haben. Vielleicht reicht auch eine Androhung des Antrages durch Ihre Anwältin schon aus.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass Sie das elektronische Lastschriftverfahren gewählt haben. Der Einzug der Gebühr dürfte morgen erfolgen. Es reicht daher nicht die Gebühr erst am Freitag bereit zu halten. Tragen Sie daher bitte dafür Sorge, dass Ihr Konto ausreichende Deckung hat, andernfalls entstehen unnötige Rücklastschriftkosten zu Ihren Ungunsten.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie, dass eine Onlineberatung eine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2011 13:41:35

Die 22 euro sind auf dem konto haben es eben überprüft!
Ist es nicht kostengünstiger wenn ich die einstweillige verfügung stelle, den die anwältin verlangt ja geld, und beim gericht ergeht der beschluss fast umsonst!
Sicher werde ich die ganzen beweise dazu beilegen die ich in der Frage auch gestellt habe!
Oder meinen sie es ist besser den anwalt dazu einzuschalten wegen dem Fachdeutsch den ich ja nicht habe :)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 13:48:43

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantwort ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Kostengünstiger ist es sicherlich, wenn Sie selbst den Antrag stellen. Ihre Anwältin kann für Sie aber auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ihnen würden bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtkosten entstehen. Für die korrekte Formulierung ist es besser den Antrag durch die Anwältin zu stellen. Sie können aber beim Amtsgericht auch zur Rechtsantragstelle gehen und dort Ihr Anliegen vorbringen. Dort wird dann der Antrag protokolliert, so dass er auch konkret sein dürfte. Die Beweise müssen Sie natürlich auch dort mitvorlegen und dem Antrag beifügen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einstweillige Verfügung stellen? | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-04-27
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