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Einstweilige verfügung gegen ebayshop bekommen.


| 09.01.2008 13:05 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Verkäufer bei eBay und betreibe dieses Geschäft gewerblich.
Leider erhielt ich vorgestern eine einstweilige Verfügung eines Mitbewerbers direkt vom Landgericht,
zugestellt über den zuständigen Gerichtvollzieher.

Es wurde mir erklärt, das mein Impressum rechtlich nicht einwandfrei sei.
Es wird bemängelt das der Vorname der verfügungsberechtigten Person fehlt.
Nur der Hausname reiche nicht aus.
Bei Zuwiederhandlungen droht man mit Geldbussen bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft.

Der Gegenstandswert wird auf 6000 Euro geschätzt.

Die Unternehmungsstruktur ist eine Ltd. welche vom Ausland gelenkt wird und dort ihren Hauptsitz hat.
Eine vertretungsbefugte Niederlassung ist in Deutschland vorhanden um der deutschen Kunden gerecht zu werden.

Die artikel werden aus dem nicht europäischem Ausland u.a nach Deutschland versendet.

Meine Frage: ist es richtig das bei einer ausländischen Ltd. der Vorname für die vertetungsbefugte Person genannt werden muss, oder unterscheidet sich hier die Rechstsprechung.

Wie habe mich rechtlich zu verhalten, insbesondere wurde ich ohne jegliche vorherige Abmahnung oder ein Hinweis seitens des Antragstellers mit dieser Art der Verfügung konfrontiert.
Auch der Gegenstandwert wird hier einfach festgesetzt.

Es mag sein, das in der Tat die Nichtnennung des Vornamens ein Verstoss darstellt.
Aber ist der gewählte Weg der Antragsteller nicht zu übertrieben? Welche Rechtsmittel habe ich, um hier etwaige zu hohe Kostennoten zu widersprechen?

Mit freundlichem Gruss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Einstweilige
09.01.2008 | 14:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Verpflichtung, den Namen samt Vornamen des Geschäftsführers einer juristischen Person anzugeben, ergibt sich aus § 5 TMG (Telemediengesetz).
Ein Verstoß hiergegen wird von einem Teil der Rechtsprechung als wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß angesehen.

Sollten Sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung tatsächlich keine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihnen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
Zum einen können Sie nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und parallel einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erheben.
Zum anderen können sie einen bloßen Kostenwiderspruch einlegen. Dieser beinhaltet ihr Anerkenntnis des Hauptsacheanspruchs.
Beide Vorgehensweisen hätten zur Folge, dass Sie sich zwar in der Sache dem Unterlassungsanspruch Ihres Gegners beugen, dieser aber auf Grund der unterbliebenen Abmahnung die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte.

Pro Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage erst nach Kenntnis sämtlicher relevanter Tatsachen und Unterlagen möglich ist. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen dringend, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Strafrecht und Internetrecht in München


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net

Bewertung des Fragestellers 2012-03-14 | 11:17


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Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
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