Einstweilige verfügung gegen ebayshop bekommen.
| 09.01.2008 13:05 |
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Internetrecht, Computerrecht
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Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Verkäufer bei eBay und betreibe dieses Geschäft gewerblich.
Leider erhielt ich vorgestern eine einstweilige Verfügung eines Mitbewerbers direkt vom Landgericht,
zugestellt über den zuständigen Gerichtvollzieher.
Es wurde mir erklärt, das mein Impressum rechtlich nicht einwandfrei sei.
Es wird bemängelt das der Vorname der verfügungsberechtigten Person fehlt.
Nur der Hausname reiche nicht aus.
Bei Zuwiederhandlungen droht man mit Geldbussen bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft.
Der Gegenstandswert wird auf 6000 Euro geschätzt.
Die Unternehmungsstruktur ist eine Ltd. welche vom Ausland gelenkt wird und dort ihren Hauptsitz hat.
Eine vertretungsbefugte Niederlassung ist in Deutschland vorhanden um der deutschen Kunden gerecht zu werden.
Die artikel werden aus dem nicht europäischem Ausland u.a nach Deutschland versendet.
Meine Frage: ist es richtig das bei einer ausländischen Ltd. der Vorname für die vertetungsbefugte Person genannt werden muss, oder unterscheidet sich hier die Rechstsprechung.
Wie habe mich rechtlich zu verhalten, insbesondere wurde ich ohne jegliche vorherige Abmahnung oder ein Hinweis seitens des Antragstellers mit dieser Art der Verfügung konfrontiert.
Auch der Gegenstandwert wird hier einfach festgesetzt.
Es mag sein, das in der Tat die Nichtnennung des Vornamens ein Verstoss darstellt.
Aber ist der gewählte Weg der Antragsteller nicht zu übertrieben? Welche Rechtsmittel habe ich, um hier etwaige zu hohe Kostennoten zu widersprechen?
Mit freundlichem Gruss
Trifft nicht Ihr Problem?
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