Anfang April hat ein Person X auf meinem Blog fünf Beiträge gebucht, in denen teilweise ein Banner eingebaut werden sollte, das Person X geliefert hatte. Der Auftrag wurde wunschgemäß von meiner Seite erledigt. Person X erhielt per Mail eine Rechnung. Seitdem habe ich nichts mehr von ihm gehört, die Rechnung wurde nie beglichen.
Stattdessen erhielt ich Anfang Juni einen Brief von einem Anwalt. Darin wurde mir mitgeteilt, dass in dem verwendeten Banner drei Bilder eingebaut sind, die dessen Mandantin gehören. Ich entfernte daraufhin direkt die Beiträge von meiner Seite. Die mitgelieferte Unterlassungserklärung vom Anwalt habe ich umgeschreiben lassen. Dadurch hatte ich blöderweise die angegebene Frist nicht eingehalten. Die Unterlassungserklärung kam zu spät beim Anwalt an.
Daraufhin hat die Mandantin eine Einstweilige Verfügung erwirkt. Das Gericht Düsseldorf hat einen Streitwert von 7.500 Euro aufgerufen. Ich habe vom Anwalt einen erneuten Brief erhalten. Wegen Verwendung von unlizenzierten Bildern soll ich einen Schadenersatz bezahlen. Laut Lizenzanalogie beläuft sich der Wert auf 300 Euro pro Bild. Wegen meiner gewerblichen Nutzung erhöht sich der Preis um weitere 400 Prozent und wegen der Fotomodellaufnahmen der Mandantin wurde ein 30%iger Aufschlag erhoben. Damit ergeben sich Kosten in Höhe von 1.590,- Euro pro Bild.
Mir bietet man an 3.500,- Euro zu bezahlen und die Angelegenheit als Vergleich zu erledigen.
Dass ich etwas bezahlen muss, ist mir bewusst, da ich die Frist nicht einhalten habe. Mir erscheint der aufgerufene Preis jedoch deutlich zu hoch. Wie soll ich hier weiter verfahren?
Gegen Person X habe ich im Übrigen bei der Polizei Anzeige erstattet. Allerdings ist er unter der von ihm angegebenen Adresse nicht zu ermitteln. Besteht hier die Möglichkeit, irgendwie Geld von Person X zu erhalten, obwohl er nicht auffindbar ist?
Besten Dank und freundliche Grüßen,
Antwort geschrieben am 29.07.2011 15:57:59
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich ist es unabdingbar, sich in vorgenannter Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Gehen Sie davon aus, dass Sie vorliegend, wenn Sie am Anwalt sparen wollen, definitiv an der falschen Stelle sparen.
So stellt sich zum Beispiel die Frage, in welchem Verfahrensstadium sich die einstweilige Verfügung befindet. Ich gehe davon aus, dass diese erlassen worden ist. Zunächst müsste geprüft werden, ob diese überhaupt berechtigt ist, d.h. insbesondere ob Sie als Blogger für die Urheberrechtsverletzung ohne weiteres haften. Hier stellt sich natürlich auch die Frage, wie die Unterlassungserklärung damalig formuliert worden ist. Sollte eine Haftung bejaht werden, müsste - um weitere Kosten zu vermeiden- ggf. noch eine sog. Abschlusserklärung abgegeben werden.
Erst wenn eine Haftung zu bejahen ist, muss man sich über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes Gedanken machen.
So sind "bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr nach einer Urheberrechtsverletzung in erster Linie die vom Verletzten üblicherweise in Rechnung gestellten Tarife zu berücksichtigen, sofern diese angemessen sind. Ansprüche wegen unterlassender Urheberbenennung (...) rechtfertigen einen Strafzuschlag von 100 %", LG München I, Urt. v. 18.09.08, 7 O 8506/07.
Ein Strafzuschlag von 400 % scheint vorliegend überzogen. Um hier aber - nach der Prüfung der Haftung dem Grunde nach - in konkrete Verhandlungen mit der Gegenseite eintreten zu können, müssen Sie sich nach meiner Auffassung zwingend anwaltlich vertreten lassen.
Für Schadensersatzforderungen gegen Person X ist Grundvoraussetzung, dass Sie eine ladungsfähige Anschrift haben. So ist zwar grundsätzlich bei unbekanntem Wohnsitz auch eine öffentliche Zustellung möglich. Wenn Sie aber am Ende des Tages Geld sehen wollen, müssen Sie den Aufenthaltsort der Person X herausfinden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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