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Frage geschrieben am 01.08.2011 16:49:17

Einstweilige Verfügung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 913
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Das Amtsgericht hat auf mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen. Nach der Urteilsverkündung vergehen zwei Monate ohne das die einstweilige Verfügung vollstreckt wird.

Der Verfügungsbeklagte beantragt "die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren".

Der Verfügungskläger beantragt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Amtgericht teilt dem Verfügungkläger mit, dass eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist und setzt zugleich einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.

Der Vollstreckungskläger schreibt vor dem Termin an das Gericht: "Ich beantrage eine neue einstweilige Verfügung mit gleichem Inhalt" und "Das Gericht soll prüfen, ob eine Überleitung ins Hauptsacheverfahren möglich ist".

Neue Tatsachen wurden weder vom Verfügungskläger, noch von Vollstreckungsbeklagten vorgetragen.

Meine Frage: Was wird das Amtsgericht nun nach dem mündlichen Termin machen?


Antwort geschrieben am 01.08.2011 17:29:27
Rechtsanwältin Daniela Riedmayr
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Bei Ihrer Fragestellung kommt es darauf an, ob die einstweilige Verfügung auf eine Geldzahlung verurteilt, oder nicht.
Ist dies der Fall, so gelten die Regelungen der Zwangsvollstreckung.
Ist dies nicht der Fall, so muss eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach Zustellung vollzogen werden, § 929 Abs. 2 , § 936 ZPO.
Allerdings kann, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen, trotz Fristversäumnis ein Neuerlass beantragt werden.
Es steht einem Neuerlass also nicht entgegen, wenn keine neuen Tatsachen entstanden bzw vorgetragen wurden.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfügungsklägers vom Gericht als Antrag auf Neuerlass ausgelegt wurde.
Nach dem bereits angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung wird, wenn die Streitigkeit nicht einseitig /übereinstimmend für erledigt erklärt wird, der Übergang in das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden.
Dort gelten dann die üblichen Beibringungsgrundsätze der ZPO, d.h. eine bloße Glaubhaftmachung der Tatsachen ist nicht mehr ausreichend.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihre
Daniela Riedmayr
__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 17:47:17

Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zu meinem besseren Verständnis habe ich noch folgende Nachfrage.

Vorab: Es handelt sich nicht um eine Geldforderung.

Nun zur Nachfrage:

Ist die Ansetzung des Termin auf den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuführen der kann der Antrag des Verfügungsbeklagten die Ursache dafür sein? Hat es keine Bedeutung, dass der Verfügungsbeklagte "die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren" beantragt hat bzw. knüpfen sich daran keine Folgen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.08.2011 17:54:10

Sehr geehrter Fragensteller,

gerne ergänze ich meine Antwort wie folgt:

Soweit ich aus Ihren Angaben entnehmen konnte, fand bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, danach wurden die von Ihnen erwähnten Anträge gestellt.

Daraus schließe ich, dass der Termin auf den umgedeuteten Antrag auf Neuerlass zurückzuführen ist. Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zieht nicht zwingend einen Termin zur mündlichen Verhandlung nach sich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen,
ich stehe für Nachfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einstweilige Verfügung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-01
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