364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
229 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Einstweilige Verfügung / Räumungsklage
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Einstweilige Verfügung / Räumungsklage

Einstweilige Verfügung / Räumungsklage


| 21.07.2011 00:06 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss


| in unter 2 Stunden

Im August letzten Jahres habe ich ein renovierungsbedürftiges Haus gekauft. Mein damaliger Freund hat vorgeschlagen mir beim Ausbau behilflich zu sein. Wir bewohnten zusammen das Untergeschoss, er wollte im Erdgeschoss mit den Arbeiten zu Weihnachten fertig werden. Im November kriselte es zwischen uns und ich vermietete an Ihn die Untergeschosswohnung da ich in der Annahme war zu Weihnachten wäre die Erdgeschosswohnung fertiggestellt. Arbeiter die ich schickte verwies er aus dem Haus da er der Meinung war es sei "seine Baustelle". Es wurde Ende Januar und ich hatte kein Interesse mehr an einer Beziehung zu Ihm und je offenkundiger ich dies mitteilte um so mehr verbarikatierte er sich in "meiner Wohnung" bis er mich einmal ganz ausschloss.
Ich konnte mir Zugang zu meiner Wohnung im Haus mittels Einsweiliger Verfügung beschaffen.
Er hat dagegen Einspruch eingelegt, eine Verhandlung findet demnächst statt.
Er verlangt für seine Arbeit im Haus Geld.


Ich habe Ihm seine Wohnung bereits Ende Januar gekündigt und eine Räumungsklage gegen Ihn habe ich auch eingeleitet. Er belästigt mich laufend und aktzeptiert nicht dass ich mich von Ihm getrennt habe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Verfügung Einstweilige
21.07.2011 | 01:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Florian Weiss
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts kann ich im Rahmen einer Erstbratung wie folgt Stellung nehmen:

Da Sie bereits einstweiligen Rechtsschutz erlangt haben und im anhängigen Rechtsstreit demnächst über die Räumungsklage zu entscheiden sein wird, ist in der Sache v.a. von Bedeutung, ob das Mietverhältnis wirksam beendet wurde – sofern dies unstreitig ist geht es lediglich noch um die Räumung und die Frage, wie lange sich das ganze für Sie noch hinziehen wird.

Problematisch kann dies werden, wenn er etwa substantiiert darlegen könnte, dass eine baldige Räumung für ihn eine besondere soziale Härte bedeuten würde (Obdachlosigkeit). Es steht in diesem Fall zu befürchten, dass das Gericht gem. § 721 ZPO eine evtl. über mehrere Monate dauernde Räumungsfrist anordnen wird.

Wenn das Verfahren schließlich abgeschlossen sein wird und eine etwa gewährte Räumfrist abgelaufen ist, kann der Vollstreckungstitel aus der Räumungsklage vollstreckt werden.

Konkret heißt dies, dass das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) den früheren Mieter aus den Räumlichkeiten entfernt, und Ihnen sodann die Wohnung übergibt.

In dieser Zeit einer Räumungsfrist entsteht Ihnen jedoch wiederum ein Schaden, weil die Wohnung bis dahin nicht anderweitig vermietbar ist. Bei beendetem Mietvertrag wäre diese Nutzungsziehung durch Ihren Ex-Freund eine ungerechtfertigte Bereicherung, weil er notwendige Aufwendungen (Miete) erspart.

Diese Bereicherung hat er ihnen herauszugeben.

Zu den eigenen Aufwendungen Ihres Ex-Freunds, die er nun ersetzt verlangt haben will:

Ich kann an dieser Stelle nicht beurteilen, ob und (qualitativ) wie tatsächlich von ihm Arbeiten ausgeführt wurden.

Es ist jedoch anhand der Umstände Ihres Falles zu ermitteln, ob die getätigten Aufwendungen nicht von vorneherein als „Geschenk" und damit unentgeltliche Leistung gedacht waren.

Des weiteren gilt es hierbei zu bedenken, dass er in dieser Zeit nach Ihrer Schilderung offenbar mietfrei bei Ihnen wohnte – insofern also faktisch ein Geben und Nehmen von beiden Seiten vorgelegen hatte (Miete zahlte er ja offenbar erst ab November).

Bejaht man dies, dann fehlt es ihm bereits an einem Anspruch dem Grunde nach.

Im übrigen wird es Ihr Ex-Freund aber auch schwer haben, seine Forderung (deren Bestehen nun mal unterstellt) anhand der ihm vorliegenden Beweismittel substantiiert darzulegen.


Was die penetranten Belästigungen anbelangt, welche offenbar auf die nicht überwundene Trennung zurückzuführen sind, sollten Sie sich dies nicht gefallen lassen. Sofern dies nach Ihrer Erfahrung irgendeine Wirkung zeigen könnte: machen Sie ihm unmissverständlich klar, dass Sie jedwede Kontaktaufnahme als eine unzumutbare Belästigung ansehen. Sollte dies keinen Erfolg versprechen kann ich Ihnen nur noch raten, Anzeige gegen ihn zu erstatten.

Möglicherweise erfüllen seine Belästigungen bereits den Tatbestand der Nötigung oder Nachstellung (§§ 238, 240 StGB).

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66
97072 Würzburg
Tel. 09336/ 9799377
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info

Bewertung des Fragestellers 2011-07-21 | 07:10


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Herrn RA Weiss würde ich jederzeit wieder um Rat fragen. Danke"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Florian Weiss »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-07-21
4,8/5.0

Herrn RA Weiss würde ich jederzeit wieder um Rat fragen. Danke


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Florian Weiss
Würzburg

46 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht