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ich benötige Hilfe/Beratung in einem Persönlichen Anliegen, ich bin xxxx und Arbeite Ehrenamtlich bei XXXXX, des weiteren habe ich vor kurzen für XXXXX Photo Material über 2 Jäger in meiner Region gesammelt die illegale Jagt Methoden anwenden, wie z.b das auslegen von mehreren Kadavern, Eingeweiden, Gliedmaßen von Tieren und noch mehr. XXXXX erstatte in kürze Anzeige.
Als ich heute (XXXXX) mit meinem Hund im Wald spazieren lief wurde ich von einem Jäger bedroht, der erst behauptete das laufen sei hier verboten und anschließen bedrohlich sagte ich solle es nicht zu weit Treiben sonst bekomme ich eine an die Backen. Dieser Jäger ist abgrundtief Bösartig, und ich fühle mich von ihm ernsthaft bedroht, ich laufe in diesem Wald zirka 4 mal in der Woche, kann ich zu meinem eigenem Schutz eine Einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 11.02.2011 01:10:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian Conzen
Elsterstr. 18, 44892 Bochum, Tel: 0234 / 36 93 72 81, Fax: 0234 / 36 93 72 82
Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich diese im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Äußerung des Jägers, dass Sie "eine an die Backe bekomme(n)" stellt zweifelsohne eine Drohung mit einer Körperverletzung dar, die Sie nicht hinnehmen müssen.
Vor dem Versuch bei Gericht eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlangen, sollten Sie jedoch den Jäger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung würde sich der Jäger verpflichten Sie zukünftig nicht mehr zu Bedrohen und sich zusätzlich verpflichten, im Falle der Zuwiderhandlung eine (angemessene) Vertragsstrafe zu zahlen. Mit der Formulierung einer solchen Unterlassungserklärung sollten Sie jedoch eine(n) KollegInnen vor Ort beauftragen.
Sollte die vorstehende Maßnahme nicht fruchten können Sie bei Gericht nach § 2 Abs 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG eine einstweilige Anordnung mit der Maßgabe beantragen, dass das Gericht zur Abwendung weiterer Drohungen die erforderlichen Maßnahmen trifft, z.B. indem der Jäger auch bei zufälligem Kontakten im Waldgebiet einen bestimmten Abstand zu Ihnen hält.
Auch bei der Stellung gerichtlicher Anträge, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Bedenken sollten Sie aber in jedem Fall, dass Sie für die Bedrohung letztlich beweispflichtig sind.
Abschließend erlaube ich mir noch auf folgendes hinzuweisen:
Bitte beachten Sie daher, das durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts anders ausfallen kann.
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