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Frage geschrieben am 25.11.2010 19:02:41

Einstweilige Anordnung Unterhalt vs. Hauptsacheverfahren

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1348
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Guten Tag/ Meine Ex hatte mich auf Unterhalt verklagt/ Klage noch nicht erledigt/ im Einstweiligen Anordnungsverfahren wurde ein vorläufiger Vergleich geschlossen/ das Gericht forderte anschließend noch Unterlagen an/ Meine Ex hat diese nach 6 Monaten noch nicht vorgelegt/ Gericht meldet sich nicht/ Der Frieden ist mir ganz recht/Andererseits will meine Ex noch was abkassieren und sich später u. U. auf Entreicherung berufen/ soll ich einfach weiter stille halten, kann so ein Verfahren einfach hinfällig werden?/Greifen §§ 230, 231 oder 282 ZPO z.B.?/ Dank und Gruß


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn man im Prozeß auf Fristen, die das Gericht setzt, nicht oder unentschuldigt nicht fristgerecht reagiert, kann verspätetes Vorbringen unbeachtet gelassen werden. D. h. der Betroffene wird dann so gestellt, als wäre der verspätete Sachvortrag nie erfolgt.

Im vorliegenden Fall, soweit man das nach der knappen Sachverhaltsschilderung beurteilen kann, ist nicht die Vorschrift des § 282 ZPO einschlägig, sondern ggf. § 230 ZPO.


2.

Betreibt die Klägerin bzw, Antragstellerin, also Ihre Ehefrau, das Verfahren nicht weiter, wird das Gericht die Akte nach Ablauf von sechs Monaten ablegen.

Nach Ihrer Schilderung gewinnt man den Eindruck, daß die Ehefrau mit dem Vergleich zufrieden ist und nicht beabsichtigt, den Rechtsstreit weiter zu betreiben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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