Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Elterngeld.
1.
Nettoverdienst ca. 2500 Euro
Bisher wurde an zwei Kinder aus erster Ehe Unterhalt nach Stufe 4 der DT bezahlt. An die Exehefrau musste kein Unterhalt mehr entrichtet werden. War die Einstufung in Stufe 4 richtig?
2.
Ich habe neu geheiratet und meine Frau erwartet im Juni unser erstes gemeinsames Kind. Sie wird mindestens ein Jahr zu Hause bleiben und Elterngeld beziehen. Nach welcher Stufe der Düsseldorfer Tabelle muss ich dann Kindesunterhalt an meine dann drei Kinder bezahlen?
3.
Ich möchte selbst auch zwei Monate Vaterzeit/Elternzeit in Anspruch nehmen und werden dann ebenfalls nur ca. 1600 Euro Elterngeld erhalten. Kann ich für diese 2 Monate den Kindesunterhalt kürzen?
Antwort geschrieben am 23.01.2012 12:41:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
1.
Für die Unterhaltsberechnung ist das so genannte bereinigte Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Über die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer hinaus können weitere Abzüge vorgenommen werden.
Insoweit darf ich auf die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle Bezug nehmen. In ihnen heißt es:
"Ziff. 3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Ziff. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen."
Haben Sie hiernach ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.301 - 2.700 €, ist die Eingruppierung in die 4. Stufe richtig.
2.
Die Geburt eines weiteren Kindes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die bestehenden Unterhaltspflichten. Insbesondere kann nicht vorab ein Abzug von Ihrem Einkommen für das neue Kind vorgenommen werden. Alle leiblichen Kinder sind gleichberechtigt.
Es kann sich eine Reduzierung - anteilig im Hinblick auf alle Kinder - ergeben, falls der Bedarfskontrollbetrag von 1.250 € nach Abzug der Unterhaltsbeträge unterschritten wird. Insoweit heißt es in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle:
"Ziff. 6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er
soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten
Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,
ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten
wird, anzusetzen."
Um dies zu berechnen, müsste man alle Altersstufen der Kinder kennen, da sich erst daraus die genauen monatlichen Unterhaltsbeträge ergeben.
Zudem wäre zu klären, ob für das dritte Kind wirklich der volle Barunterhalt angesetzt werden kann. Dies ist zumindest zweifelhaft, da nach Ihrer Darstellung davon auszugehen ist, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht auch in Form der Sorge und Betreuung nachkommen.
3.
Für den Zeitraum, in dem von Ihnen Elterngeld bezogen wird, ändert sich Ihr Einkommen. Demnach liegt dann eine andere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor. Dem ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Rechnung zu tragen. Nach dem sich dann ergebenden Nettoeinkommen sind die Unterhaltsbeträge zu berechnen, wobei wiederum die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich ist.
Wie die Änderung vorgenommen bzw. durchgesetzt werden kann, richtet sich danach, auf welcher Grundlage die Zahlungen zur Zeit erfolgen. Werden diese einvernehmlich/freiwillig - ohne dass eine Zahlungstitel vorliegt - erbracht, können sie angepasst werden. Liegt hingegen ein vollstreckbarer Zahlungstitel vor - Jugendamtsurkunde, Urteil bzw. Beschluss oder ein gerichtlicher Vergleich - sollte förmlich eine Abänderung beantragt werden. Zumindest sollte von der Ex-Frau die verbindliche Bestätigung gefordert werden, dass die Kürzung während Ihres Elterngeldbezugs akzeptiert und nicht die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.
Dieser Beitrag stellt einen ersten rechtlichen Überblick dar. Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Für eine ergänzende Einzelfalprüfung bzw. Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.01.2012 13:17:55
Als Ergänzung:
Die Kinder aus 1. Ehe sind 11 und 15.
Spielt bei der Neueinstufung nicht auch eine Rolle, dass es eine 4. Unterhaltsberechtigte gibt, sprich wird auch der ihr zustehende Unterhalt abgezogen und dann ermittelt, ob der Bedarfskontrollbetrag von 1250,- Euro übrig bleibt?
MFG
Als Ergänzung:
Die Kinder aus 1. Ehe sind 11 und 15.
Spielt bei der Neueinstufung nicht auch eine Rolle, dass es eine 4. Unterhaltsberechtigte gibt, sprich wird auch der ihr zustehende Unterhalt abgezogen und dann ermittelt, ob der Bedarfskontrollbetrag von 1250,- Euro übrig bleibt?
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.01.2012 15:35:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine konkrete Unterhaltsberechnung kann in diesem Forum nicht, vor allem nicht seriös erbracht werden.
Bislang haben Sie Unterhaltsverpflichtungen von 909,00 € (419,00 € + 490,00 €). Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € und einem Bedarfkontrollbetrag von 1.250 € bleiben für das weitere Kind 341,00 €. Wie bereits ausgeführt, ist bislang nicht davon auszugehen, dass der volle Barunterhalt für dieses Kind anzusetzen ist.
Zu Ihrer weiteren Nachfrage, die eigentlich eine neue Frage darstellt:
Sie meinen offensichtlich Ihre zweite Ehefrau mit der "4. Unterhaltsberechtigten". Zunächst ist festzuhalten, dass Sie beide grundsätzlich verpflichtet sind, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen, zumal Ihre zweite Ehefrau erwerbstätig ist. Entscheidend ist jedoch in erster Linie, dass alle Kinder unterhaltsbevorrechtigt sind. Ihnen ist vorrangig Unterhalt zu gewähren, bevor es um eine mögliche Unterhaltszahlung an Ihre zweite Ehefrau geht.
Eine solche kann die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern mithin nicht beschränken.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine konkrete Unterhaltsberechnung kann in diesem Forum nicht, vor allem nicht seriös erbracht werden.
Bislang haben Sie Unterhaltsverpflichtungen von 909,00 € (419,00 € + 490,00 €). Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € und einem Bedarfkontrollbetrag von 1.250 € bleiben für das weitere Kind 341,00 €. Wie bereits ausgeführt, ist bislang nicht davon auszugehen, dass der volle Barunterhalt für dieses Kind anzusetzen ist.
Zu Ihrer weiteren Nachfrage, die eigentlich eine neue Frage darstellt:
Sie meinen offensichtlich Ihre zweite Ehefrau mit der "4. Unterhaltsberechtigten". Zunächst ist festzuhalten, dass Sie beide grundsätzlich verpflichtet sind, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen, zumal Ihre zweite Ehefrau erwerbstätig ist. Entscheidend ist jedoch in erster Linie, dass alle Kinder unterhaltsbevorrechtigt sind. Ihnen ist vorrangig Unterhalt zu gewähren, bevor es um eine mögliche Unterhaltszahlung an Ihre zweite Ehefrau geht.
Eine solche kann die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern mithin nicht beschränken.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
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