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Frage geschrieben am 09.08.2010 00:38:21

Einstellung nach § 153 II StPO, Erkennungsdienstliche Behandlung

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2142
Liebe Anwälte und Experten,

da ich beabsichtige, in naher Zukunft ein Jura-Studium anzutreten, um später in den Staatsdienst einzutreten (in der Staatsanwaltschaft oder als Richter), möchte ich folgende Frage stellen, die mir auf der Seele brennt:

Im Jahr 2007/08 wurde gegen mich wegen Verstoßes gegen das BtmG ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen wurde ich ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt. Im Hauptverfahren kam es durch Beschluss zur Einstellung nach § 153 II StPO.

Meine Frage:
Werden diesbezüglich irgendwelche Daten gespeichert (z.B. bei der Polizei, im BZR, bei der damals zust. Staatsanwaltschaft, im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister etc), auf die bei meiner potentiellen späteren Bewerbung für den Staatsdienst zugegriffen werden könnte?
Ich meine zu wissen, dass aufgrund der Einstellung nichts im BZR gespeichert wird/wurde. Insbesondere interessiert mich jedoch die Speicherung der Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. zum damaligen Verfahren im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister?
Könnte mir dieses damalige Verfahren bei einer späteren Bewerbung irgendwie schaden? Habe ich eine Möglichkeit, die Löschung event. gespeicherter Daten zu beantragen? Wenn ja, wann?

Vielen Dank für Ihre Mühen!


Antwort geschrieben am 09.08.2010 01:28:28
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Bewerbung für den Staatsdienst ist eine Erklärung abzugeben, ob der Bewerber Strafen oder Disziplinarstrafen erlitten hat und ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren anhängig ist oder gewesen ist.

IdR bezieht sich die Erklärung über Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer Bestrafung geführt haben auf einen Zeitraum von 5 Jahren vor Antragstellung.

Ein Ermittlungsverfahren, welches 2008 eingestellt worden ist, müssten sie demnach nach Bestehen des 2. Staatsexamens nicht angeben, da dann die 5 Jahre überschritten sein sollten.

Bei der Staatsanwaltschaft werden auch eingestellte Ermittlungsverfahren gespeichert. Grundlage dafür ist § 485 StPO. Bei der Bewerbung für den Staatsdienst findet diesbezüglich jedoch grundsätzlich kein Abgleich statt. Bedenken Sie jedoch, dass zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung andere gesetzliche Vorschriften gelten könnten.

Die Löschung können Sie bei der Staatsanwaltschaft bei der diese gespeichert werden beantragen. Eine Frist müssen Sie nicht einhalten, wenn Sie sich den Antrag beispilesweise damit begründen, dass die Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist; § 489 StPO. Sollte der Antrag abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung; §§ 23 ff. EGGVG.

Sollten Sie die Löschung beantragen wollen, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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