Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Ich habe 2003 ein Geschäft eröffnet. Ich konnte mir sicher sein, dass es legal ist, da ich ein Gutachten einer Uni und 2 Einstellungsbescheide der Generalstaatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO gegen den Vorbesitzer des Geschäfts hatte (kein § 263 StGB erfüllt). 2005 begann der neue Staatsanwalt, der nun durch den Buchstabenwechsel zuständig sein konnte mit Ermittlungen, hab bei mir durchsucht, mich festgenommen. 2007 ließ er einen dinglichen Arrest los und nahm mich wieder fest. (Sogar rechtswidrig) Nun, 2010 stellt er plötzlich das Verfahren gegen mich ein wegen Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO, obwohl er mindestens einen 6-stelligen Euro-Betrag in die Ermittlungen investierte, mich sogar mehrmals privat erfolglos abmahnen ließ und Geld (erfolglos) forderte.
Ich möchte nicht als Straftäter gelten, gegen den Straftaten verjährt sind. Durch die öffentlichkeitswirksamen Durchsuchungen in der Frankfurter Innenstadt - Fußgängerzone - habe ich meinen Ruf wieder herzustellen und möchte verlangen, dass das Verfahren wegen Unschuld eingestellt wird und nicht wegen "Verjährung" - zumal das sowieso Blödsinn ist, wenn man sich die Jahreszahlen anschaut.
Kann ich auf eine Gerichtsverhandlung bestehen?
Habe ich eine Möglichkeit gegen den Einstellungsbeschluss nach § 170 Abs. 2 StPO wegen VERJÄHRUNG vorzugehen und meine Unschuld feststellen zu lassen?
Gibt es Vergleichsfälle, wo sich jemand gegen Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gewehrt hat?
Antwort geschrieben am 07.06.2010 18:51:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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eine Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO bewirkt, dass das Verfahren beendet ist. Diese Entscheidung kann nur von demjenigen angegriffen werden, der "Verletzter" des Strafverfahrens ist (§§ 171, 172 StPO). Dies wären also "Ihre potentiellen Betrugsopfer", nicht aber Sie selbst als "Täter".
Für den vermeintlichen "Täter" sieht die Rechtsordnung keine Rechtsmittel vor, die eine Einstellung wegen Verjährung in eine Einstellung mangels Beweisen umwandeln könnte.
Im Strafrecht selbst gibt es noch das "Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen", dieses greift jedoch nur in Fällen der rechtswidrigen Beschlagnahme oder Freiheitsentziehung.
Zwar liegt dies bei Ihnen vor, doch wären das Ansprüche von ca.
€ 25,00 pro Tag der rechtswidrigen Freiheitsentziehung, die jetzt auch schon verjährt sein dürften. Wenn ich Sie aber richtig verstanden habe, kommt es Ihnen darauf auch im Ergebnis nicht an, sondern eher auf die Feststellung, dass wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt worden ist, und nicht wegen Verjährung.
Insgesamt lässt sich diese Einstellung wegen Verjährung also leider nicht angreifen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich keine Hoffnung machen kann.
Ich weise Sie aber noch auf die kostenlose Nachfrageoption hin.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
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