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Frage geschrieben am 27.05.2010 13:44:14

Einstellung eines Verfahrens-Verhinderung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044
Ich habe Strafanzeige wegen Drohung und Nötigung gestellt. Der Täter drohte mir und meiner einjährigen Tochter damit uns im Auto gegen eine Brücke zu fahren. Jetzt teilte mir die Staatsanwaltschaft mit, dass sie gemäß §153 das Verfahren gegn eine Geldstrafe von 60 € einstellt.
Das bedeudet für mich mein Leben ist 60 € wert, wogegen für Bafög-Delikte oder Straßenverkehrsdelikte wesentlich höhe Strafen erteilt werden. Kann ich gegen die Einstellung noch etwas tun oder muss ich das hin nehmen. Ich schließe daraus, dass ich jemandens Leben bedrohen kann, ihm dadurch große psyschiche Belastung zufüge und 60 € bezahle. Kann ich noch einen Strafantrag stellen oder ist das jetz zu spät?
Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.


Antwort geschrieben am 27.05.2010 14:35:18
Rechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen als Verletzte einer Straftat kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen (§ 153a StPO) zusteht. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in der Strafprozessordnung keine Möglichkeit für den Verletzten vorgesehen, den Beschluss über die Einstellung anzufechten.
Auch eine erneute Strafanzeige samt Stellung eines Strafantrags führt hier nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis - nämlich der Wiederaufnahme des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens, da mit der Einstellung nach Zahlung der Geldauflage das Strafverfahren hinsichtlich der Bedrohung und/ oder Nötigung gegen Sie endgültig abgeschlossen ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlos Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.05.2010 15:11:47

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Sie ist sehr hilfreich. Im Klartext bedeudet das. dass ich als Geschädigte akzeptieren muss, dass man mein Leben bedroht und derjenige mehr oder weniger ein Bußgeld bezahlt, weil ja nichts passiert ist. Die Strafe für Verletzung von Urhebrechten dagegen gehen in die Hunderte Euro. ich habe auch Zeugen benannt, denen der Täter alles erzählt hat und ebenso ein Anruf bei der Polizei an besagtem Abend belegen dies. Die Zeugen wurden nicht mal gehört. Es ist sehr deprimierend für mich, da es mir vermittelt, dass ich jemanden bedrohen kann, ohne dass mir irgendetwas geschieht. Unter "Gerechtigkeit" stelle ich persönlich mir etwas anderes vor. Offensichtlich spielte es auch keine Rolle, dass die einjährige Tochter im Auto saß.Ist es möglich, dass man zumindest eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft schreibt? Das Verfahren ist immerhin noch nicht endgültig eingestellt.Bis auf einen unendlichen Vertrauensverlust und einen Schock ist mir und meiner Tochter körperlich nichts passiert, daher sehe ich auch keine Möglichkeit privatrechtlich etwas einzuklagen.

Ich bedanke mich nochmals für ihre Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.05.2010 15:29:59

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Selbstverständlich steht Ihnen frei, eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft zu verfassen. Allerdings halte ich dieses Vorgehen nicht für zielführend.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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