Aufgrund einer psychischen Erkrankung bin ich nun seit ca. 2 Monaten krank geschrieben. Meine Anfrage auf eine stationären Reha-Maßnahme wurde stattgegeben.
Obwohl ich bei der Antragsstellung an die Rentenkasse ausdrücklich von meinem Wunsch und Wahlrecht Gebrauch gemacht habe und eine Einrichtung im süddeutschen Raum angegeben hatte, wurde mir eine Einrichtung in Sachsen zugeteilt. Hintergrund des Wunsches war meinen familiären Kontakten eine Besuchsmöglichkeit zu gewähren. Da die Unterstützung meines Mannes mir sehr viel Halt und Zuversicht gegeben hat, dieser aber aufgrund seiner Nierenerkrankung mehrmals wöchentlich sich einer Blutdialyse unterwerfen muss, wäre ein Besuch der nicht innerhalb eines Tages durchführbar wäre, nur sehr schwer möglich. Meine Überzeugung ist aber das diese familäre Unterstützung meinen Heilungsprozess positiv beeinflußt.
Somit habe ich Einspruch bei der Rentenkasse gegen die zugeteilte Reha-Einrichtung eingelegt, mit der Bitte mir eine andere Klinik in geringerer Entfernung anzubieten.
Die Rentenkasse kam diesem Wunsch nach und es wurde ein Reha Platz in einer Klinik am Bodensee gefunden. Der Beginn der Rehamaßnahme wurde durch die erste Ablehnung aber ca. 2 bis 4 Wochen nach hinten verschoben. Leider hatte ich aufgrund fehlender Informationen versäumt die Nichtannahme der ersten Klinik vorher mit der Krankenkasse abzustimmen. Der positive Bescheid der Rentenanstalt über die genehmigte Kur ging ja bereits am 10 Tage vor dem Schreiben der KK mit der Information über das eingeschränkte Dispositionsrecht meinerseits. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich dem Bescheid der Rentenkasse bereits widersprochen.
Die KK weigert sich nun das Krankengeld für den Zeitraum der ersten möglichen Rehamaßnahme und der nun tatsächlich beginnenden Maßnahme weiterzuzahlen.
Mein Frage ist nun ob dies rechtens sein kann, da ich ja meiner Mitwirkungspflicht in weitesten Sinne nachgekommen bin. Da mich die Trennung von meinem familären Umfeld weiter unter Druck setzt und sich dies somit negativ auf meine Gesundung auswirken könnte, sollte doch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Zum anderen ist mir nicht klar ob die Krankenkasse mir nicht vor Eingang des positiven Bescheids der Rentenkasse, einen schriftlichen Hinweis auf meine Mitwirkungspflicht und mein beschränktes Dispositionsrecht geben hätte müssen. Ich denke nicht das es jedem Patienten klar ist das er bei einer Ablehnung bzw. Widerspruch seinen Anspruch auf Krankengeld verlieren kann.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 29.06.2011 16:46:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Meines Erachtens haben Sie nicht gegen Ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Sie haben sich ja nicht gegen die Reha-Maßnahme an sich gewehrt, sondern lediglich gegen den zunächst bestimmten Ort. Zwar ist es nun zu einer Verzögerung gekommen. Einen Verstoß Ihrerseits vermag ich jedoch nicht festzustellen. Gleichwohl müsste die Frage, ob ein Verstoß vorliegt, ggf. letztendlich gerichtlich geklärt werden. Ich empfehle Ihnen daher in jedem Falle gegen den Bescheid der Krankenkasse vorzugehen. Ggf. muss hier neben einem Widerspruch auch ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht nach § 86a SGG beschritten werden. Ob dies allerdings der Fall ist, kann nur anhand des Bescheides geprüft werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.06.2011 17:26:33
Sehr geehrter Herr Mameghani,
können Sie mir bitte nochmals auf folgenden Punkt eingehen:
Zum anderen ist mir nicht klar ob die Krankenkasse mir nicht vor Eingang des positiven Bescheids der Rentenkasse, einen schriftlichen Hinweis auf meine Mitwirkungspflicht und mein beschränktes Dispositionsrecht geben hätte müssen. Ich denke nicht das es jedem Patienten klar ist das er bei einer Ablehnung bzw. Widerspruch seinen Anspruch auf Krankengeld verlieren kann.
Wie gesagt der Beischeid über die zugewiesene Rehamaßnahme ging bereits 10 Tage vor dem Schreiben der Krankenkasse, in der ich unter anderem auf die Möglichkeit der Nicht-Annahme und den damit verbundenen Folgen hingewiesen wurde. Müsste diese Mitteilung nicht bereits im Vorfeld erfolgen.
Danke & Gruss
Sehr geehrter Herr Mameghani,
können Sie mir bitte nochmals auf folgenden Punkt eingehen:
Zum anderen ist mir nicht klar ob die Krankenkasse mir nicht vor Eingang des positiven Bescheids der Rentenkasse, einen schriftlichen Hinweis auf meine Mitwirkungspflicht und mein beschränktes Dispositionsrecht geben hätte müssen. Ich denke nicht das es jedem Patienten klar ist das er bei einer Ablehnung bzw. Widerspruch seinen Anspruch auf Krankengeld verlieren kann.
Wie gesagt der Beischeid über die zugewiesene Rehamaßnahme ging bereits 10 Tage vor dem Schreiben der Krankenkasse, in der ich unter anderem auf die Möglichkeit der Nicht-Annahme und den damit verbundenen Folgen hingewiesen wurde. Müsste diese Mitteilung nicht bereits im Vorfeld erfolgen.
Danke & Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.06.2011 17:41:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
problematisch ist, dass die Behörden sich in der Regel nicht untereinander austauschen, d.h. die eine weiss nicht, ob bei der anderen vielleicht ein Widerspruchsverfahren läuft. Meines Erachtens hätte ein frühzeitiger Hinweis auf die Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung erfolgen müssen. Letztendlich müsste aber wirklich der Bescheid geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
problematisch ist, dass die Behörden sich in der Regel nicht untereinander austauschen, d.h. die eine weiss nicht, ob bei der anderen vielleicht ein Widerspruchsverfahren läuft. Meines Erachtens hätte ein frühzeitiger Hinweis auf die Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung erfolgen müssen. Letztendlich müsste aber wirklich der Bescheid geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
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