Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Einstellung.
Guten Abend,
in der letzten Woche habe ich ein Schreiben unseres Gasversorgers erhalten, dem ein Sperrauftrag beilag, da ich nach der vorhergehenden Mahnung nicht zahlen konnte.
Hintergrund ist, dass ich durch eine Nachlässigkeit meinerseits die Nachzahlung für die Jahresabrechnung wirklich einfach übersehen habe. Im Dezember leistete ich eine Zahlung von 300,00 Euro - für zwei Monatsabschläge - an den Gasversorger, die jedoch auf diese Jahresrechnung angerechnet wurden. Nun kam Anfang Februar eine Mahnung über 580 Euro, die ich unmöglich auf einmal zahlen kann.
Ich möchte den Gasversorger nun um eine Ratenzahlung zum 10.03. und 20.03. bitten, so dass die Forderung in vier Wochen beglichen wäre. Das Dumme ist nur, ich kann frühestens am 10.03. eine Zahlung leisten, also auch keinen Teilbetrag als Sofortzahlung anbieten, um meinen guten Willen zu zeigen.
Ich habe drei Kinder, meine jüngste Tochter wurde gerade zwei und es ist doch noch ziemlich kalt draußen, so dass eine Einstellung doch recht... heftig wäre.
Natürlich, meine eigene Schuld, aber unsere finanzielle Lage war in den letzten Monaten aufgrund Kurzarbeit meines Mannes einfach extrem angespannt. Auch das hat sich übrigens geändert, mein Mann arbeitet wieder voll, so dass uns im nächsten Momant wesentlich mehr Geld zur Verfügung steht, um die Forderung begleichen zu können.
Nun meine eigentliche Frage: Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein, dass sich der Gasversorger auf eine Ratenzahlung einläßt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.02.2009 23:34:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
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auf der Grundlage Ihrer Angaben schätze ich die Erfolgsaussichten für Sie ausgesprochen günstig ein.
Ihr Gasversorger wird nicht daran interessiert sein, Ihre Leitung zu sperren, sondern an sein Geld zu kommen. Nach meinen Erfahrungen ließen sich viele Versorger in Ihrer Situation - besonders auf dem Hintergrund der günstigen Prognose durch die beendete Kurzarbeit Ihres Gatten - sogar auf eine Zahlung in drei Raten - z.B. 2 x 200 + 1 x 180 - ein. Wichtig ist, dass Sie umgehend, sprich: Morgen! Verbindung mit dem Unternehmen aufnehmen und Ihre Situation darlegen - vielleicht schreiben Sie es auch auf, senden erst ein Fax oder eine Mail, und melden sich dann telefonisch.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, wenn wirklich die Sperre droht, zum JobCenter zu gehen und zur Begleichung des Rückstandes ein rückzahlbares Darlehen zu beantragen. Auch wenn Sie nicht ALG II (Hartz IV) Bezieher sind, können in einer Notlage Sonderleistungen gewährt werden.
Die Schulden können übernommen werden, "soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". s. § 22 (5) SGB II (Zuvor müssen Sie allerdings selbst vergeblich versucht haben, die Situation zu entschärfen - d.h. der Versorger müsste die Ratenzahlung schriftlich abgelehnt haben).
Aus diesen Bestimmungen folgt m.E. eine Verpflichtung zur Schuldenübernahme (darlehensweise), wenn andernfalls der Wegfall der Energieversorgung zu einer gleichsam wohnungslosen Situation führt; z.B. durch Ausfall der Heizung im Winter, oder allgemein während der Heizperiode, wenn Kleinkinder oder Kranke in der Wohnung leben.
Sollte gleichwohl eine Sperre erfolgen ist einstweiliger Rechtsschutz (gerichtliches Eilverfahren) möglich. Allerspätestens an dieser Stelle sollten Sie sich an eine Anwältin/einen Anwalt wenden, um die strategisch richtigen Schritte zu beschreiten.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
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