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Allgemein gefragt: Hat ein Nachbar ein Einspruchsrecht gegen den Bau eines neuen Hauses in seinem Sichtfeld.
Situation: Ich habe mein altes Grundstück quer geteilt. Für den neuen abgetrennten Teil liegt ein positiver Bauvorbescheid vor an den sich die Gemeinde drei Jahre hält.
Mein altes Haus habe ich verkauft. Käufer weiss, dass im abgetrennten Grundstücksteil ein Haus gebaut wird. Er hat notariell die Überleitung von Ver- und Endsorgungsleitungen( falls erforderlich ) genehmigt.
Kann der Käufer irgendwann mal sagen, April April, ich wusste zwar das da gebaut werden soll, ich erhebe aber trotzdem Einspruch dagegen und gebe nicht mein Einverständnis. Meine Immobilie ( mein altes Haus) verliert dadurch an Wert.
Ist es nicht eine Art von Arglist, erst alles zu unterschreiben und dann später das Nachbargrundstück durch Einspruch quasi wertlos zu machen.
Dieser Genehmigungspassus wurde vor zwei Tagen bei notarieller Unterzeichnung leider vergessen.Ich bin ja kein Rechtsanwalt.Ein Bekannter stieß mich drauf.
Fragen: Hat Käufer überhaupt unter diesen Bedingungen ein Einspruchsrecht gegen den Neubau.
Kann ich auf Nachtrag im notariellen Vertrag bestehen.Was ist, wenn Käufer diesen Passus nicht genehmigt und seine Chance wittert, dass er den Bau verhindern kann.Ich hätte dann einen hohen wirtschaftlichen Schaden.
Kann ich dann in diesm Fall vom notariellen Kaufvertrag zurücktreten und wer trägt die Kosten.
Gibt es eine Nachbesserungsfrist nach Abschluss.
Ich halte mich auch notariell für schlecht beraten.Es wurde auch kein Rücktrittsrecht eingebaut. Weder Notar noch der anwesende Makler haben diese Möglichkeit, wenn es denn eine ist, bedacht.
Für eine zügige umfangreiche Antwort wäre ich dankbar.
Antwort geschrieben am 12.03.2011 22:04:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Der Nachbar hat kein Einspruchsrecht gegen den Bau eines Hauses auf dem Nachbargrundstück. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Nachbar im Ergebnis allerdings gegen die Baugenehmigungsbehörde klagen. Dies setzt aber voraus, dass die Baugenehmigung den Nachbarn in dessen subjektiven Rechten verletzt. Bei der baurechtlichen Nachbarklage müssen sogenannte drittschützende Normen verletzt sein. Nicht alle baurechtlichen Vorschriften haben diesen drittschützenden Charakter. Also reicht es nicht aus, dass der Nachbar geltend macht, durch die Baugenehmigung würde ein Haus in seinem Sichtfeld entstehen. Jeder Grundstückseigentümer hat ein Recht auf eine Baugenehmigung nach den geltenden Rechtsvorschriften.
Wenn nun also im vorliegenden Fall die baurechtlichen Vorschriften bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht verletzt werden und sich auch nicht aus anderen Besonderheiten ein Verstoß gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot ergibt, dann wird eine Klage gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben können. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Nachbar keinen Anspruch auf „freie Sicht".
Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung Teil des notariellen Vertrages zwischen Ihnen und dem Käufer sein soll. Dies wäre auch voraussichtlich nicht wirksam. Die Klage des Nachbarn richtet sich in solchen Fällen nicht gegen den Nachbarn, sondern gegen die Behörde die die Genehmigung erteilt hat. Denn der Nachbar kann nur geltend machen, dass diese Genehmigung rechtswidrig ist und er deshalb in seinen Rechten verletzt ist.
Von daher sind auch Ihre Gedanken hinsichtlich einer schlechten Beratung nicht angebracht.
Nach Ihrem Sachverhalt stellt sich zumindest kein Problem für den Nachbarn dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Nachbar durch einen Bau auf dem Nachbargrundstück in seinen subjektiven Rechten verletzt sein sollte.
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