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Frage geschrieben am 30.09.2011 19:38:49

Einspruch gegen getrennte veranlagung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 692
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Mein Mann hat seit Juli 2011 Trennungsbegehren!
Bisher wurden wir zusammen veranlagt. Mein Mann hat erheblichen Immobilienbesitz, an 2 Mietshäusern bin ich zur Hälfte Miteigentümerin.
Die Häuser sind alle belastet.
Vor kurzem teilte mir unser Steuerberater mit, dass mein Mann für das Jahr 2010 eine getrennte Veranlagung haben möchte!
Wahrscheinlich um fälschlicherweise zu dokumentieren das wir schon 2009 getrennt waren, da ihm die Trennung nicht schnell genug geht!)
Ich müsste dann erstmals von den geringen Erträgen unserer gemeinsamen Häuser Steuern bezahlen, wozu ich im Moment nicht in der Lage bin. Ausserdem waren wir zu der Zeit noch nicht getrennt.Kann ich dagegen Einspruch einlegen? Wie gehe ich vor und hat dieser Einspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg?


Antwort geschrieben am 30.09.2011 20:25:00
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigugn Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform

Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die getrennte Veranlagung kann grundsätzlich immer gewählt werden. Ob der Ehegatte, der damit nicht einverstanden ist, das akzeptieren muss, ist eine andere Frage.

Wird eine getrennte Veranlagung durchgeführt, werden jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet.

Wird eine Zusammenveranlagung gewählt, werden alle Einkünfte und persönlichen Abzugsmöglichkeiten beider Ehegatten zusammen gerechnet und aus dem dadurch ermittelten zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuerbelastung für beide ermittelt.

Das Finanzamt kann bei einem Einkommensteuerbescheid, der an beide Ehegatten gerichtet ist, von jedem die Steuernachzahlung fordern. Dies kann der geringer verdienende Ehegatte nur verhindern, indem er die sogenannte „Aufteilung der Steuerschuld", § 268 AO beantragt. Dieses Verfahren wird auch als „getrennte Abrechnung" bezeichnet.

Dann muss das Finanzamt anteilig die Steuerschuld jedes Ehegatten ermitteln. Liegen Ihnen alle Angaben zu den Einkünften Ihres Ehemannes vor, können Sie sich von einem Steuerberater ausrechnen lassen, ob und wie viel Steuern Sie anteilig bei diesem Verfahren zahlen müssen. Der Steuerberater kann Ihnen zugleich vorrechnen, wie viel Sie selbst bei Einzelveranlagung zahlen müssen. Je nachdem, welches Verfahren für Sie zu einem günstigeren Ergebnis führt, sollten Sie das weitere Verfahren wählen.

Fällt bei Ihnen durch eine getrennte Veranlagung eine höhere Steuer an, können Sie beim Finanzamt geltend machen, dass der Antrag Ihres Ehemannes willkürlich und damit nicht zu beachten ist. Sie müssten dann auf jeden Fall eine Erklärung abgeben und die Zusammenveranlagung ankreuzen.

Führt die Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung aller Aspekte bei Ihnen zu einer geringeren Steuerbelastung, können Sie die Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch gerichtlich (Amtsgericht) durchsetzen.

Dient ein Antrag auf getrennte Veranlagung dient allein dem Zweck, dem früheren Ehegatten Schaden zuzufügen, indem die getrennte Veranlagung für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen soll, muss das Finanzamt den Antrag auf getrennte Veranlagung Ihres Mannes als rechtsmissbräuchlich ablehnen. Das können Sie beim Finanzamt durch einen Antrag durchsetzen, wenn Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen, wenn nur die getrennte Veranlagung durchgeführt wird.

Das geht natürlich nur dann, wenn als Alternative – wie bei Ihnen - die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen. (so z.B. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6 V 1158/11 Beschluss vom 16.03.2011.

Wie Sie sehen, kann man Ihre Frage zu einen Einspruch nicht allgemein beantworten, sondern muss erst eine Berechnung durchführen.

Da Sie erst die Steuerbelastung bei den beiden Veranlagungsarten für Sie durchrechnen lassen müssen, kann ich hier noch keine abschließende Empfehlung geben, wie Sie weiter vorgehen sollten. Ich kann hierfür gerne auch weiter beratend tätig werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.09.2011 20:57:41

Sehr geehrte Frau Zerban,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Da mein Mann bisher die Steuerschuld aus unserem Gemeinsamen Vermögen und,seinem eigenen beglichen hat( Gewohnheitsrecht?) stellt sich für mich die Frage inwieweit er plötzlich mich, mit der Steuerschuld, die er bisher in unserer Ehe gezahlt hat belasten kann.
Unter Umständen, -was ich noch nicht weiß-, war ich bisher Begünstigte, da ich dafür nie Geld in die Hand nehmen musste, allerdings auch für erhebliche Kredite mithafte!
Es ist möglicherweise ein Frage aus dem "Bereich Familienrecht" und habe absolut Verständnis, wenn Sie dazu keine konkreten Angaben machen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.10.2011 09:59:34

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich nehme hier gerne weiter Stellung. Bei einer solchen Trennungssituation wie in Ihrem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehemann die Steuerschuld, die aus Ihren Einkünften resultiert, nicht aus seinem Vermögen zahlen möchte. Ohne eine genaue Berechnung kann ich leider keine konkreten Angaben machen, ob seine Vorgehensweise bei dieser Steuerveranlagung Sie benachteiligt oder nicht. Ich bin in meiner Praxis sehr häufig mit solchen Fragen zwischen Familienrecht und Steuerrecht befasst und möchte daher keine vorschnellen Prognosen ohne genaue Sachverhaltsüberprüfung abgeben. Daher kann ich Ihnen nur raten, hier eine detallierte Berechnung Ihrer eigenen steuerlichen Situation durchführen zu lassen. Daneben sollten Sie prüfen lassen, welcher Haftung Sie nun nach der Trennung ausgesetzt sind und wie Sie diese Haftung begrenzen können,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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Einspruch gegen getrennte veranlagung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-09-30
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