364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1625 Besucher | 28 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Verwaltungsrecht » Einspruch gegen Zeugnisnote
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Verwaltungsrecht » Einspruch gegen Zeugnisnote

Einspruch gegen Zeugnisnote


27.06.2005 20:36 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von




Unsere Tochter hat das Zeugnis des 11. Jahrganges eines Gymnasiums in Schleswig-Holstein erhalten. Das Problem: sie erhielt in Latein 4 Punkte und damit nicht das mittlere Latinum. Vorgeschichte: 1. Halbjahr 6 Punkte, nur eine Klausur im 2. Halbjahr mit 6 Punkten und eine mündliche Beurteilung, vor der Klasse ausgesprochen, zwischen 4 und 5 Punkten. Die Zeugnisnote wurde ohne "Vorwarnung" trotz der schweren Folgen für ein späteres Studium gebildet. Die Lehrerin ist äußerst resolut.
Fragen:
1. Wie kann Einspruch erhoben werden (Frist, Adressat)?
2. Welche Begründung erscheint am aussichtsreichsten zu sein?
Antwort vom
27.06.2005 | 21:22
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworten:

Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen eine Zeugnisnote vorzugehen, sind begrenzt. Es gilt folgenden „Faustregel“:

Die Anfechtbarkeit im Form eines Widerspruchs mit nachfolgender Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage setzt voraus, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Hier ist die Rechtsprechung einigermassen komplex. Im wesentlichen gilt, dass ein Verwaltungsakt dann vorliegen soll, wenn die Zeugnisnote für das Aufrücken oder das Vorrücken in einen Ausbildungsgang entscheidend ist. Mit Ihrem Bericht, die Tochter habe das mittlere Latinum nicht erreicht, könnte man dies bejahen.

Adressat des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wäre der Träger des staatlichen Gymnasiums, also –was ich mangels Detailkenntnis nicht weiss- evt. das Land Schleswig-Holstein. Diese Nebenfrage können Sie aber sicher vor Ort schnell ermitteln, wenn es Ihnen nicht ohnehin bekannt ist, wovon ich eigentlich ausgehe.

Falls es sich um keinen Verwaltungsakt handelt, gelten die Regelungen über das Widerspruchsverfahren (im Ihren Fall mangels Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr Widerspruchsfrist) nicht. Dann bestünden aber die Möglichkeit einer sog. allgemeinen Leistungsklage direkt vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.1980
- Aktenzeichen 2 A 81/79).


Eine weitere Hürde ist dann das sog. Rechtsschutzbedürfnis. Hier gilt, auch wenn im Detail einiges streitig ist, eine Formel des BVerwG (Beschluß vom 25.04.1983- Aktenzeichen 7 B 179.82): „Die Klage auf Änderung einer einzelnen Zeugnisnote ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die erstrebte Verbesserung der Note für die weitere Schullaufbahn der Klägerin keine Bedeutung hat.« Es handelt sich also um die gleiche Abgrenzungsproblematik wie bei der Einordnung der Note als Verwaltungsakt, verkürzt formuliert: Nicht jede der zigtausenden Zeugnisnoten, die jährlich erteilt werden, soll Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein – andererseits soll für bestimmte Fälle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.

Matereriell-rechtlich ist die Argumentationsschiene der Verwaltungsrechtsprechung ähnlich: Nur bei für die Zukunft entscheidenden und –da Prüfungsentscheidungen generell nur eingeschränkt überprüfbar sind- eindeutig von üblichen Bewertungskriterien abweichenden Konstellationen kann es zu einer Aufhebung kommen. Sie teilten in diese Richtung Informationen mit. Trotzdem bin ich im Ergebnis auch materiell-rechtlich skeptisch, denn eine „Hinweisfunktion“ der evt. etwas eigenen Lehrerin existiert so nicht.

Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie vielleicht nicht ganz Ihren Erwartungen entsprach. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de