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Einspruch gegen Versäumnisurteil


| 13.04.2010 17:18 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe gegen einen Schuldner einen Mahnbescheid erwirkt. Der Schuldner hatte zunächst Widerspruch ohne Begründung eingelegt. Nach Zustellung meiner Klageschrift hat der Beklagte jedoch keine weitere Verteidungsabsicht angezeigt und es wurde auf meinen Antrag ein Versäumnisurteil erlassen.

Der Beklagte hat nun nach Zustellung des Versäumnisurteils einen Brief direkt an das Gericht gesendet der wörtlich lautet: "Sehr geehrter Dr. xxxx, ich bin nicht in der Lage den Betrag zu bezahlen. Ich bin bereit monatlich 10 Euro zu bezahlen um die Sache abzubezahlen. MfG..."

Das Gericht hat mir nun dieses Schreiben in Kopie gesendet mit dem Hinweis, daß diese Schreiben als Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil zu werten sei.

Hierzu folgende Fragen:

- Wieso ist das Schreiben als Einspruch zu werten? Der Beklagte hat doch in diesem Schreiben die Forderung nicht angezweifelt oder Einspruch erhoben, sondern im Gegenteil sogar Zahlungsbereitschaft signalisiert

- Welche Möglichkeiten habe ich jetzt und was sollte ich am sinnvollsten unternehmen?

- Was würde passieren wenn ich jetzt nichts weiter unternehme?

- Kann ich momentan trotzdem noch aus dem Titel vollstrecken?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Einspruch
13.04.2010 | 17:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Das Gericht hat offensichtlich den "Schriftsatz" des Beklagten als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ausgelegt.


2.

Sie stellen nun den Antrag, den Einspruch zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Dabei können Sie auch Rechtsausführungen dazu machen, daß nach Ihrer Auffassung der Schriftsatz des Beklagten nicht als Einspruch zu sehen sei, da es sich lediglich um ein Ratenzahlungsangebot handele und sich der Beklagte nicht zur Sache selbst verteidige.


3.

Wenn Sie nichts unternehmen laufen Sie ggf. Gefahr, daß das Gericht dem Einspruch statt gibt.


4.

Aus dem Titel können Sie zur Zeit die Zwangsvollstreckung betreiben.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 13.04.2010 | 18:33

Vielen Dank für die promte und hilfreiche Antwort.

Ich hoffe, Sie erlauben mir noch eine kleine Zusatzfrage, die ich vorher vergas.

Ich habe festgestellt, daß ich den Namen des Beklagten im Mahnbescheid offensichtlich falsch geschrieben habe, da er auch im Vertrag falsch stand. (Es fehlt ein Buchstabe, komplizierter ausländischer Name) Der Schreibfehler zieht sich also bereits durch die ganze Sache und wurde auch von der Gegenseite nie bemängelt.

Könnte dies noch zu Problemen führen, ggf. bei der Zwangsvollstreckung?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.04.2010 | 19:55

Sehr geehrter Fragesteller,

gerade bei einem ausländischen Namen mit komplizierter Schreibweise macht ein Schreibfehler, wie von Ihnen beschrieben, bei der Zwangsvollstreckung im Regelfall keine Schwierigkeiten.

Sonst haben Sie auch die Möglichkeit, den Titel berichtigen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-04-13 | 20:42


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