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Frage geschrieben am 18.04.2011 19:46:57

Einspruch gegen Teilversäumnisurteil und Versäumnisurteil

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1568
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Arbeitgerichtlichenverfahren erster Instanz hat das Gericht auf Antrag der Klägerin ein Teilversäumnisurteil erlassen. Gegen Teilversäumnisurteil wurde einen Einspruch eingelegt. Danach wurde eine Widerklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen und zwar das Teilversäumnisurteil für aufrecht zu erhalten und die Widerklage abzuweisen mit der Begründung: der Beklagte (nicht anwaltlich vertreten) habe nach Richterablehnung seine Frage nicht beantwortet und zur Sache nicht verhandelt.
Meine Frage: soll ich gegen Teilversäumnisurteil und Versäumnisurteil einen gemeinsamen Einspruch beim Arbeitsgericht einlegen oder gegen Teilversäumnisurteil eine Berufung und gegen Versäumnisurteil einen Einspruch? Einspruchsfrist eine Woche. Ich suche nach einem Anwalt aus PLZ 40..., der mich vertreten kann. Streitwert: 3680,00€


Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wird in der mündlichen Verhandlung kein Antrag gestellt, also nicht verhandelt, steht dies einem Nichterscheinen gleich, so dass das Gericht Versäumnisurteil erlassen kann. Im vorliegenden Fall ist bzgl. des einen Streitgegenstands bereits ein zweites VU erlassen worden. Gegen ein zweites VU ist der Einspruch nicht mehr statthaft, § 345 ZPO. Bzgl. des bereits vorher erlassenen Teil-Versäumnisurteils existiert daher nur noch das Rechtsmittel der Berufung. Aber auch hier kann keine "normale", umfassende Berufung erfolgen, sondern gem. § 514 II ZPO nur noch eine solche Berufung, die darauf gestützt wird, dass keine schuldhafte Säumnis vorlag, was in Ihrem Fall nicht ersichtlich ist. Daher erscheint ein Rechtsmittel gegen das Teilversäumnisurteil nicht erfolgversprechend. Gegen das die Widerklage abweisende erste Versäumnisurteil ist ein Einspruch zulässig. Ob dieser Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom konkreten Sachverhalt ab, der aus Ihrer Anfrage nicht hervorgeht. Sollten Sie nach wie vor einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.04.2011 21:47:12

ich habe im Termin verhandelt und alle Fragen des Richters beantwortet. Am Ende der Sitzung habe ich den Richter wegen Besorgins der Befangenheit abgelehnt und erhielt dann ein Versäumnisurteil, da ich nach der Ablehung nicht weiter verhandelt hat, um Ablenhnungrechte nicht zu verlieren.
meine Nachfrage: wie soll man sich richtig verhalten um die Ablehnungsrechte nicht zu verlieren und Versümnisurteil zu vermeiden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 08:42:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

ein Nichtverhandeln in Bezug auf ein Versäumnisurteil bedeutet nicht etwa, dass man gar nichts sagt, sondern dass man keinen Sachantrag stellt. In Ihrem Fall hätten Sie also unabhängig von der Besorgnis der Befangenheit einen Sachantrag auf Verurteilung des Beklagten stellen müssen. Dann hätten Sie das Versäumnisurteil vermieden, hätten aber trotzdem einen Befangenheitsantrag stellen können.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einspruch gegen Teilversäumnisurteil und Versäumnisurteil | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-04-26
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