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Frage geschrieben am 18.04.2011 20:21:52

Einspruch gegen Teilversäumnis- und Versäumnisurteil

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Arbeitsgerichtlichenverfahren erster Instanz hat das Gericht auf Antrag der Klägerin ein Teilversäumnisurteil erlassen. Gegen Teilversäumnisurteil wurde einen Einspruch eingelegt. Danach wurde eine Widerklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen und zwar das Teilversäumnisurteil für aufrecht zu erhalten und die Widerklage abzuweisen mit der Begründung: der Beklagte (nicht anwaltlich vertreten) habe nach Richterablehnung seine Frage nicht beantwortet und zur Sache nicht verhandelt.
Meine Frage: soll ich gegen Teilversäumnisurteil und Versäumnisurteil einen gemeinsamen Einspruch beim Arbeitsgericht einlegen oder gegen Teilversäumnisurteil eine Berufung und gegen Versäumnisurteil einen Einspruch?


Antwort geschrieben am 18.04.2011 21:09:11
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.


Hinsichtlich der prozessualen Lage müssen Sie zwischen der ursprünglichen Klage und der Widerklage unterscheiden.
Hinsichtlich der ursprünglichen Klage liegt nach Verhandlung über den Einspruch hinsichtlich des 1.VU bereits ein 2. Teil-VU vor. Gegen dieses ist das Rechtsmittel des Einspruches nicht mehr gegeben, §46 ArbGG, §345 ZPO. Hiergegen kann nur noch Berufung eingelegt werden. Diese wiederum kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Säumnis unverschuldet gewesen sein, §514 Abs.2 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, warum Sie nicht verhandelt haben, so dass die Erfolgsaussichten einer Berufung nicht beurteilt werden können.

Hinsichtlich der Widerklage liegt erst das 1.VU vor gegen welches der Einspruch zulässig ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.04.2011 21:34:34

zuerst wurde über die Sache verhandelt, danach im Laufe des Verfahrens stellte ich gegen den Richter Befangenheitsantrag und beantwortete die Frage nicht mehr. Der Richter verkündete dann ein Versaümnisurteil. Über die Folgen eines Versaümnisurteils wurde ich nicht belehrt.
meine Nachfrage: soll ich nachdem ich einen Richter abgelhnt hat, weiter zur Sache verhandeln?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 08:07:02

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Im Arbeitsgerchtsprozess ergehen die Urteile im Regelfall am Ende des Sitzungstages. Insoweit gilt hier §47 Abs.2 ZPO. Dieser besagt, dass im Falle eines Befangenheitsantrages während eines laufenden Termins der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden kann, wenn es andernfalls zu einer Vertagung kommen würde. Ihnen wäre daher dringend anzuraten gewesen, zumindest einen Antrag zu stellen. Da Sie das jedoch nicht getan haben, erging zu Recht ein VU.

Der Richter ist nach §47 Abs.2 ZPO berechtigt, weiter zur Sache zu verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Schwuchow

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einspruch gegen Teilversäumnis- und Versäumnisurteil | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-05-03
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