364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1511 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Einspruch gegen Ordnungmittelverfügung d...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Einspruch gegen Ordnungmittelverfügung d...

Einspruch gegen Ordnungmittelverfügung durch PKH möglich ?


24.07.2010 21:34 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus






Guten Tag.
Im Dezember 2010 habe ich mir eine Internet-Domain registriert.
Im März 2010 bekam ich dann vom Gerichtsvollzieher eine einstweilig Verfügung zugestellt, ich habe es zu unterlassen, unter der Domain XY diverses zu tun bzw. den Betrieb der Seite zu unterlassen.

Meine .com-Adresse unterschied sich von der betroffenen .net-Adresse nur in den soeben benannten Endungen.
Der relativ ausgefallene Domainname war derselbe. Aus diesem Grund unterstellt mir der Antragsteller, ich und der unbekannte Betreiber der .net seien identische Personen.
Dies ist nicht der Fall.

Ich habe in diesem Verfahren bereits über 1.000,- € für einen Anwalt bezalht. Das Problem ist allerdings, dass die Internet-Themen, Serverhostin, Whois usw. für die meisten Anwälte unbekannte Themen sind. Über den Antrag der einstweiligen Verfügung wurde vor einem LG verhandelt. Der RA nahme diesen Termin zwar wahr,
konnte jedoch in Ermangelung entstrechender Kenntnisse nichts
vernünftiges beitragen,
(Verhandlung-Protokoll: "...mein Mandant wollte heute eigentlich kommen... so kann ich nichts zu der Sache sagen. Ich beantrage die Abweisung.")
so dass durch Urteil gegen mich erkannt wurde.
Da ich eine Seite nicht beeinflussen oder abschalten kann, welche nicht in meiner Gewalt liegt, setzt das Gericht zudem ein Ordnungsgeld von 20.000,- € fest. Ersatzweise natürlich Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens soll natürlich auch ich tragen.

In einem vernünftigen Verfahren können die "Beweismittel" des Antragsteller definitiv wderligt werden.
"Ausweilich der Anlage XY ist somit urkundlich belegt, das der Schuldner unter der Domain XYZ.net (dies und jenes) getan hat.
Richter sind offenbar nicht in der Lage, Domain-Endungen zu unterscheiden. Was gleich klingt, ist nicht gleich !
Für fremde Domains trage ich keine Verantwortung.



Die Sache ist erst eine Woche her. Es kann also noch Einspruch, Wiederspruch oder was auch immer vorgenommen werden.

Ich habe kein Geld 5,6, oder 7.000 € in diese Sache zu investieren.
Kann
1. : -der Wiederspruch gegen das Ordnungsgeld
2. : - der Einspruch gegen das Urteil

mittels eines PKH-Verfahrens betrieben werden ?
Oder findet eine Bewilligung gar nicht statt, da ja bereits das erstinstanzliche Gericht die Hauptsache entschieden hat. ?!

Wie lässt sich ein internet-sachkundiger RA finden, welcher sich mit der PKH-Vergütung zufrieden gibt ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
PKH Einspruch möglich
24.07.2010 | 23:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Sie haben den Sachverhalt so beschrieben, dass Ihnen durch den Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zugestellt worden ist und sodann über die Verfügung mündlich vor dem Landgericht verhandelt wurde. Ich gehe also davon aus, dass Ihr Rechtsanwalt Widerspruch gegen die Verfügung erhoben hat und daraufhin die mündliche Verhandlung stattfand. Sodann wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil aufrechterhalten.

Als Rechtsmittel gegen dieses Urteil steht Ihnen nun die Berufung (§ 511 ZPO) offen. Sie haben eine Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Unter den allgemeinen Voraussetzungen kann Ihnen für die Berufung Prozesskostenhilfe gewährt werden. Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten Sie auf Antrag Prozesskostenhilfe. Allerdings muss die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen kann Ihnen folglich PKH mit oder sogar ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Sollten Sie das gegen Sie ergangene Urteil durch Berufung angreifen wollen, müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Denn vor dem Oberlandesgericht (Berufungsgericht) herrscht Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO. Weisen Sie den Anwalt darauf hin, dass Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen möchten, er wird Sie dann nach Ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen befragen und Ihnen nähere Auskunft erteilen.

In Bezug auf das Ordnungsgeld haben Sie kein zusätzliches Rechtsmittel. Dieses ist ja offenbar noch nicht festgesetzt worden, sondern wird nur dann festgesetzt werden, wenn Sie der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnung nicht folgeleisten.
Mir ist klar, dass Sie dies nicht beeinflussen können, da Sie offenkundig nicht der schädigende Domaininhaber sind. Vor diesem Hintergrund ist es aber umso wichtiger, dass Sie sich schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen und ggf. in Berufung gehen. Die Tatsache, dass Sie Inhaber der Domain mit der anderen Endung sind, müsste sich doch nachvollziehen lassen. Wichtig ist nun, dass dies in der Berufungsbegründung ordentlich dargestellt wird. Nach erster Einschätzung dürfte solch eine Berufung Aussicht auf Erfolg haben, so dass Ihnen auch PKH gewährt werden müsste, sofern Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern.

Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 24.07.2010 | 23:30

Zitat:
In Bezug auf das Ordnungsgeld haben Sie kein zusätzliches Rechtsmittel. Dieses ist ja offenbar noch nicht festgesetzt worden, sondern wird nur dann festgesetzt werden, wenn Sie der in der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnung nicht folgeleisten.

doch, es wurde festgesetzt.
"...gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der Beschlussverfügung der Kammer... des LG... vom... ein Ordnungsgeld von 20.000,- € ersatzweise für je
400,- € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.


Welches Rechtsmittel ist dagegen möglich ?
Ist auch hier ein PKH-Verfahren zulässig ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.07.2010 | 14:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

gegen den Festsetzungsbeschluss des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Beachten Sie, dass die sofortige Beschwerde in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung hat.

Auch für die sofortige Beschwerde können Sie grundsätzlich Prozesskostenhilfe beantragen. Hier gilt dasselbe, was ich Ihnen bereits zur PKH in Bezug auf die Berufung mitgeteilt habe. Die Rechtsverteidigung muss Aussicht auf Erfolg haben und Sie dürfen wirtschaftlich nicht, nur zum Teil oder nur in Raten dazu in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Wie bereits gesagt, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe wenden. Dieser wird das gesamte Paket (Berufung, sofortige Beschwerde sowie PKH) mit Ihnen durchgehen, Sie nochmals eingehend beraten und die entsprechenden Schriftsätze vorbereiten.

Ich wünsche Ihnen in Ihrer Angelegenheit viel Erfolg und hoffe, dass die Berufung erfolgreich verlaufen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 24.07.2010 | 23:34

Sehr geehrter Ratsuchender, bezugnehmend auf Ihre letzte Frage möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen: Es wäre wegen der notwendigen Besprechungen sinnvoll, wenn Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe finden würden, der entsprechend kundig auf dem Gebiet des Internetrechts ist. Haben Sie keine Scheu, hier Kanzleien abzutelefonieren und zu fragen, ob Erfahrung mit der Materie besteht. Es steht Ihnen natürlich auch frei, bundesweit nach einem IT-Rechtsexperten zu suchen; jeder in Deutschland zugelassene Anwalt kann Sie vertreten. Bedenken Sie aber, dass es unter Umständen schwierig sein kann, einen Anwalt zu finden, der eine Reise quer durch die Republik für eine Vergütung durch PKH auf sich nimmt. Sie haben auch die Möglichkeit, auf dieser Plattform bei beauftrag-einen-anwalt.de Ihr Anwaltsgesuch einzustellen und hier gezielt nach einem IT-Rechtsexperten zu fragen.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

192 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht