Einspruch gegen Ordnungmittelverfügung durch PKH möglich ?
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Guten Tag.
Im Dezember 2010 habe ich mir eine Internet-Domain registriert.
Im März 2010 bekam ich dann vom Gerichtsvollzieher eine einstweilig Verfügung zugestellt, ich habe es zu unterlassen, unter der Domain XY diverses zu tun bzw. den Betrieb der Seite zu unterlassen.
Meine .com-Adresse unterschied sich von der betroffenen .net-Adresse nur in den soeben benannten Endungen.
Der relativ ausgefallene Domainname war derselbe. Aus diesem Grund unterstellt mir der Antragsteller, ich und der unbekannte Betreiber der .net seien identische Personen.
Dies ist nicht der Fall.
Ich habe in diesem Verfahren bereits über 1.000,- € für einen Anwalt bezalht. Das Problem ist allerdings, dass die Internet-Themen, Serverhostin, Whois usw. für die meisten Anwälte unbekannte Themen sind. Über den Antrag der einstweiligen Verfügung wurde vor einem LG verhandelt. Der RA nahme diesen Termin zwar wahr,
konnte jedoch in Ermangelung entstrechender Kenntnisse nichts
vernünftiges beitragen,
(Verhandlung-Protokoll: "...mein Mandant wollte heute eigentlich kommen... so kann ich nichts zu der Sache sagen. Ich beantrage die Abweisung.")
so dass durch Urteil gegen mich erkannt wurde.
Da ich eine Seite nicht beeinflussen oder abschalten kann, welche nicht in meiner Gewalt liegt, setzt das Gericht zudem ein Ordnungsgeld von 20.000,- € fest. Ersatzweise natürlich Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens soll natürlich auch ich tragen.
In einem vernünftigen Verfahren können die "Beweismittel" des Antragsteller definitiv wderligt werden.
"Ausweilich der Anlage XY ist somit urkundlich belegt, das der Schuldner unter der Domain XYZ.net (dies und jenes) getan hat.
Richter sind offenbar nicht in der Lage, Domain-Endungen zu unterscheiden. Was gleich klingt, ist nicht gleich !
Für fremde Domains trage ich keine Verantwortung.
Die Sache ist erst eine Woche her. Es kann also noch Einspruch, Wiederspruch oder was auch immer vorgenommen werden.
Ich habe kein Geld 5,6, oder 7.000 € in diese Sache zu investieren.
Kann
1. : -der Wiederspruch gegen das Ordnungsgeld
2. : - der Einspruch gegen das Urteil
mittels eines PKH-Verfahrens betrieben werden ?
Oder findet eine Bewilligung gar nicht statt, da ja bereits das erstinstanzliche Gericht die Hauptsache entschieden hat. ?!
Wie lässt sich ein internet-sachkundiger RA finden, welcher sich mit der PKH-Vergütung zufrieden gibt ?









