Einspruch gegen Mahnbescheid
| 29.09.2006 09:03
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Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
ich habe beim amtsgericht einen mahnbescheit beantragt, dieser wurde dem schuldner zugestellt, dieser hat dagegen einspruch eingelegt.
jetzt geht die sache vor gericht,und ich muss die forderung bzw. den anspruch beweisen.
der schuldner hat mir damals einen schuldschein ausgestellt, hat eine zahlungsvereinbarung unterschrieben, die er nicht eingehalten hat und ich habe den mailkontakt in dem zu erkennen ist, dass er mir das geld schuldet.
jetzt meine frage:
wie sehen meine chancen vor gericht aus, was muss ich evtl beachten und was beschließt das gericht letztendlich in der verhandlung?
danke
t.g
29.09.2006 | 09:15
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen nun gegenüber dem Gericht (mit Abschrift für den Gegner) Ihren Anspruch so darlegen, dass der aussenstehende Richter allein aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung Ihnen den Anspruch zustehen würde (sogenannte Schlüssigkeitsprüfung).
Dazu sollten Sie die Unterlagen in Kopie mit einreichen und darlegen, dass die Gegenseite Zahlungen nicht geleistet hat. Gesetze Fristen müssen Sie einhalten.
Das Gericht setzt einen Termin an; kommt es dort zu keiner Einigung, werden die Anträge gestellt und das Gericht macht dann einen Entscheidungstermin (in der Regel 14 Tage später); erst dann wird die Entscheidung verkündet.
Nach Ihrer bisherigen Darstellung sehen Ihre Chancen gut aus, da die Gegenseite diese Zahlung beweisen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
29.09.2006 | 09:43
danke für die antwort, noch eine kleine nachfrage. gehen wir mal davon aus, dass das gericht für mich entscheidet, wie sieht denn diese entscheidung aus?
danke tg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.09.2006 | 11:04
Der geeehrter Ratsuchender,
sofern Sie vollumfänglich gewinnen, wird der Antrag aus dem Mahnbescheid dann im Urteil bestätigt werden; der Beklagte wird die weiteren Kosten zu tragen haben.
Nach Eintritt der Rechtskraft (hierzu kann ich ohne weitere Informationen keine Angaben machen) können Sie dann -wenn immer noch nicht geazhlt wird - vollstrecken.
Selbstverständlich könnten wir die Vollstreckung übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle