Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 31.03.2011 16:27:09

Einspruch gegen Bußgeldbescheid ?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1198
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Bußgeldbescheid.
Hallo ,
ich kam am 13.03. in eine Verkehrskontrolle
und bei mir wurde 0,25 mg/l Alkoholmenge festgestellt . Das Ergebnis wurde mir nicht gezeigt und vor lauter Schock habe ich es mir auch nicht zeigen lassen . Ich war mir eigentlich sicher unter 0,25 zu sein . Habe 2 Wein gedrunken und berets über 1 Std . vor Abfahrt nur noch O-Saftschorle .
So mußte ich mit auf das Revier , hier wurde mit dem dortigen Gerät eine ( angebliche ) Konzentration von 0,49 mg/l festgestellt .
Das ausgedruckte Ergebniss war anscheinend auf dem Blatt sehr verwischt und unleserlich und es wurde von dem einen Beamten anscheinend mit Kugelschreiber leserlicher gemacht . Das Blatt wurde mir nicht gezeigt , genauso wenig wie das Ergebnis in irgendeiner Form dargelegt wurde .
Mir wurde der Schlüssel abgenommen , konnte ich am nächsten Tag abholen und das wars .
Nun bekam ich natürlich einen Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot .
Meine Frage : Hat ein Einspruch wegen diesen unleserlichen Datenblattes und der Tatsache das mir das Ergebnis nicht gezeigt wurde ( vorenthalten ) bei der Bußgeldstelle Aussicht auf Erfolg . Ich möchte anmerken , und das ist noch viel wichtiger , dass ich schon einmal einen Fühererscheinentzug hatte und nun befürchten muß nach Rechtskraft des Bescheides vom Landratsamt aufgefordert zu werden eine MPU abzulegen ! Was man so von dem diesigen LRA hört , wird das so kommen .
Mit freundlichen Grüßen und Danke für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 31.03.2011 17:35:32
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Wenn das auf der Polizeistation vorhandene Gerät eine Konzentration von 0,49 mg/l angezeigt hat, dann ist das ein Wert gerade noch im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Nun schreiben Sie, dass Ihnen bereits zuvor die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Sollte diese Entziehung auch im Zusammenhang mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss stehen, so könnte die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund dessen Ihre Fahreignung bezweifeln und diese Zweifel durch die Einholung eines medizinisch psychologischen Gutachtens ausräumen wollen.

Denn gem. § 13 Nr. 2 lit. b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

In einem solchen Falle sollten Sie alle Rechtsmittel ausschöpfen, um diese vorbereitende Untersuchung zu vermeiden.


Ein Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheides könnte der von Ihnen erwähnte unleserlich vorhandene Ergebnisausdruck sein.
Hier würde sich die Frage stellen, ob die Unleserlichkeit so weit geht, dass das erzielte Ergebnis daraufhin gar nicht mehr bezifferbar ist.

Die Einschätzung obliegt dann dem Tatrichter, der die Angelegenheit nach einem Einspruch zu prüfen hätte.

Eine andere Frage ist aber, ob das Ergebnis nicht eventuell an einer anderen Stelle ebenfalls gespeichert wurde.

Die weitere Frage ist aber, ob nicht das Nachschreiben des Polizeibeamten eventuell eine Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Denn bei dem Messergebnis wird es sich um eine Darstellung von Messergebnissen handeln, welche Objekt des Tatbestandes ist.
Allerdings wird man dem Beamten keine Fälschungsabsicht vorwerfen können, als er das Ergebnis nachschrieb.


Im Rahen eines Einspruchsverfahrens würde es für Sie auch ausreichen, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt werden würde, wenn also Ihre Schuld nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen würde, die Zweifeln Einhalt gebieten würde.

In jedem Fall sollte ein Rechtsbeistand Ihre Verfahrensakte anfordern, um Akteneinsicht zu nehmen. Vorher ist ohnehin keine aussagekräftige Einschätzung der Erfolgsaussichten möglich.

Da in Ihrem Fall aber bereits Angriffspunkte vorliegen und die Bestandskraft des Bescheides für Sie weitreichende Folgen hat, empfehle ich Ihnen die Einschaltung eines Rechtsbeistandes und die fristgerechte Einlegung eines Einspruches.

Aus dem Akteninhalt könnten sich zudem noch weitere Angriffspunkte ergeben. Zum Beispiel muss auch geprüft werden, mit welchem Gerät die Messungen bei Ihnen vorgenommen wurden und ob das Geraät den notwendigen Anforderungen genügt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.


___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einspruch gegen Bußgeldbescheid ? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-03-31
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

18
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Einspruch   Bußgeldbescheid