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Frage geschrieben am 20.04.2011 19:46:13

Einspruch einlegen bei Strafbefehl wegen Beleidigung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1729
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Lohnt es sich einen Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Beleidigung eines Polizeibeamten (bezeugt durch einen zweiten Kollegen) einzulegen? Im konkreten Fall ist der Sachverhalt offensichtlich falsch und unvollständig von den Beamten gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert worden. Kann ich aber nur durch eine eigene Aussage beweisen. Die Falschaussage des Polizeibeamten wird durch die Aussage seines Kollegen gestützt.

Welche weiteren Folgen (außer der Geldstrafe) hätte die Akzeptanz des Strafbefehls (30 Tagessätze á 40 Eur; 2. Strafbefehl innerhalb von 3 Jahren)? Anlass war ein angeblicher Rotlichtverstoss (tatsächlich war es gelb, aber auch hier wird die Falschaussage des einen Beamten durch seinen Kollegen gestützt) mit dem Fahrrad, der allerdings schon mehr als 3 Monate zurück liegt und auf dessen Verfolgung gemäß § 154aStPO verzichtet wird.

Wenn es sich lohnt Einspruch einzulegenn: Kann ich das selber beim zuständigen Amtsgericht machen, oder sollte ich das über einen Anwalt machen lassen? Welche Kosten werden durch eine Privatrechtsschutzversicherung gedeckt?

Besten Dank im voraus!


Antwort geschrieben am 20.04.2011 20:27:11
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen findet eine Hauptverhandlung statt. Dabei muss bewiesen werden, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Im Falle von zwei Zeugen, die die angebliche Beleidigung bezeugen würden, stehen Ihre Chancen nicht sehr gut, unabhängig davon was wirklich vorgefallen ist. Im Rahmen einer Hauptverhandlung könnte man jedoch versuchen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dies kann dadurch erfolgen, dass Widersprüche zwischen den Zeugen oder zwischen den in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen und den im Protokoll festgehaltenen deutlich gemacht werden.
Darüber hinaus muss das Gericht auch davon überzeugt sein, dass überhaupt eine Beleidigung vorliegt. Ob dies, selbst bei Annahme der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen, unproblematisch gegeben ist, kann von hier nicht beurteilt werden.

Wenn Sie in Betracht ziehen, Einspruch einzulegen, kann ich Ihnen nur raten eine Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, da dieser Akteneinsicht nehmen kann um etwaige Widersprüche zu erkennen bzw. rechtlich einschätzen kann, ob eine Beleidigung vorliegt.

Auf Ihre frühere Verurteilung hat der Strafbefehl keinen Einfluss. Jedoch werden beide Verurteilungen durch die zweite Verurteilung im polizeilichen Führungszeugnis erscheinen. Ob dies für Sie relevant ist, kann ich nicht beurteilen.

Ob es sich letztendlich lohnt Einspruch einzulegen ist eine Entscheidung, die Ihnen niemand abnehmen kann, insbesondere dann nicht, wenn der gesamte Sachverhalt hier unbekannt ist und noch keine Einsicht in die Akte erfolgte.

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Kosten der Strafverteidigung, wenn Ihnen fahrlässiges handeln vorgeworfen wird. Ihnen wird jedoch vorsätzliche Beleidigung vorgeworfen. Daher übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung wohl nicht.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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