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Unser Finanzamt hat den Einspruch gegen eine Schätzung der Körperschaftsteuer abgewiesen, da dieser nach ihrer Meinung zu spät eingegangen sei. Es ist aber nachweisbar (3 Zeugen), dass ein Einspruch deutlich innernalb der Einspruchsfrist geschrieben und in den Briefkasten geworfen wurde. Das FA behauptet, dieser Brief sei nicht eingetroffen. Der 2. Punkt unseres Widerspruchs ist, dass die Schätzung erheblich höher ausgefallen ist obwohl das FA aus mehreren Schreiben die Höhe des Gewinns kannte und im Vorfeld deshalb so gar die Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer gesenkt hatte. Die falsche Berechnung des FA hat nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der Körperschaftsteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer.
Da ein Einspruch gegen den Einspruchsbescheid nicht möglich ist, bleibt nur die Klage vor dem Finanzgericht.
Meine Frage: Hat eine Klage Aussicht auf Erfolg? Darf das FA trotz besseren Wissens Schätzungen einfach willkürlich festsetzen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.03.2010 11:52:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Durch die Abweisung des Einspruches ist als Rechtsbehelf eine Klage vor dem zuständigen Finanzgericht einzureichen.
1. Einspruchsfrist
Für die Behauptung der fristgerechten Absendung des Einspruches sind genaue Angaben erforderlich, wann (an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten beim Finanzamt oder der Post) und von welcher Person die Einspruchsschrift aufgegeben worden ist. Unter Verweis auf § 110 Abs. 2 Satz 2 AO sind die Angaben durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Dazu ist die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen (Zeugen) erforderlich.
Insoweit sollten Sie bei der Klagebegründung eine eidesstattliche Versicherung der Zeugen beifügen, die belegen dass das Schreiben innerhalb der Einspruchsfrist aufgegeben wurde.
2. Steuerschätzung
Die Grundlagen der Steuerschätzung ergeben sich aus § 162 AO. Danach soll die Schätzung in sich schlüssig sein und das Egebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich gewesen wären, auszuschöpfen.
Allerdings ist eine Schätzung nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie von den - später bekannt gewordenen - tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt.
Es ist in der Regel ermessensgerecht, wenn sich das Finanzamt bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze des unter Berücksichtigung aller Umstände in Betracht kommenden Schätzungsrahmens ausrichtet, weil der Steuerpflichtige durch die Nichtabgabe seiner Erklärung möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (vgl. BFH vom 18.12.1984 und BFH vom 20.12.2000).
Eine Nichtigkeit und damit die Angreifbarkeit mittels einer Klage einer Schätzung ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Finanzamt sich nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Die Schätzung darf nicht dazu verwendet werden, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten. (BFH-Urteil vom 20.12.2000).
Schätzungen sind in vollem Umfang durch das Finanzgericht nachprüfbar. Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen und die Schätzung zu beseitigen
3. Einreichung Steuererklärung
Soweit es Ihnen gelingt nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber noch innerhalb der Klagefristinnerhalb die noch ausstehenden Steuererklärung einzureichen, wird dies als Änderungsantrag nach §164, Abs.2 AO oder als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i.V.m. Satz 3 1. Halbsatz AO behandelt, wenn der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich Klage erhebt. Insoweit kann dadurch die Steuerfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden.
4. Im Ergebnis werden hohe Anforderung für ein Vorgehen gegen eine Steuerschätzungen gefordert. Daher wird es auch im Klageverfahren schwierig die Steuerschätzung zu beseitigen, wobei ich dies nicht ausschließen möchte. Insoweit ist meine Empfehlung innerhalb der Klagefrist die fehlenden Steuererklärungen nachzureichen.
Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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