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Ich bin seit dem Sommer 2005 geschieden und in den Jahren einschl. 2004 gemeinschaftlich mit meiner damaligen Frau zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Steuerjahre 2001 bis 2004 sind nach der Ehescheidung (daher gemeinsame) Einkommensteuerbescheide ergangen, gegen die ich alleine Einspruch erhoben habe. Ich war in diesem Zeitraum selbständig tätig, meine damalige Frau hat ein (geringes) Einkommen aus einer Teilzeitstelle erzielt. Meine Einsprüche beziehen sich v.a. auf das von mir erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Aufgrund der Einsprüche rechne ich mit Steuererstattungen. Die zu erstattenden Steuern wurden von mir alleine bezahlt. Die Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) mit meiner Ex-Frau ist abgeschlossen. Ich gehe daher davon aus, dass die Steuererstattungen auch - da mein Einkommen betreffend - mir zustehen.
Das Finanzamt teilt mir jetzt mit, dass meine Ex-Frau zum Verfahren hinzugezogen werden soll (gem. §360 Abs. 1 AO - Ehegatten). Als Grund wird angegeben:
"Da hinsichtlich der angefochtenen Steuerfestsetzung Gesamtschuldnerschaft besteht, soll mit der Hinzuziehung erreicht werden, dass das Ergebnis auch gegenüber Ihrer Ehegattin wirksam wird. Eine Hinzuziehung erübrigt sich dann, wenn Ihr Ausführungen in erkennbarer Weise darauf schließen lassen, dass auch für Ihre Ehegattin Einspruch eingelegt worden ist. Aufgrund Ihrer Formulierung im Einspruchsschreiben ergeben sich hierfür Anhaltspunkte. Sollte daher auch für Ihre Ehegattin Einspruch erhoben worden sein, bitte ich diese mitzuteilen. Ihre Ehegattin würde dann als Einspruchsführerin behandelt. ... Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Hinzuziehung bitte ich innerhalb von zwei Wochen vorzubringen."
Aus verschiedenen persönlichen Gründen möchte ich erreichen, daß meine Ex-Ehefrau möglichst wenig oder garnicht in das Einspruchsverfahren involviert wird.
Frage:
Wie soll ich gegenüber dem Finanzamt unter den o.g. Umständen reagieren, um die dargestellten Ziele zu erreichen (1. Steuererstattung erfolgt ausschließlich an mich, 2. geringe oder keine Involvierung der Ex-Ehefrau in das Verfahren)?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.03.2009 21:49:52
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Laut Ihren Angaben geht es bei Ihnen um einen Einspruch bzw. ein eventuelles Erstattungsverfahren.
In einem solchen Erstattungsverfahren können die Ehegatten nicht als Gesamtgläubiger auftreten, d.h. jeder Ehegatte muss seinen Erstattungsanspruch selbst geltend machen. Grund hierfür ist, dass das Finanzamt davon ausgehen muss, dass ein Ehegatte mit der Auszahlung an den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist.
Die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten (i.S.v. § 44 Abs. 1 AO) im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26b EStG) führt somit nicht automatisch dazu, dass eine Steuerer-stattung beiden Ehegatten zusteht (AEAO zu § 37 AO, Tz. 2 Abs. 3). Die Steuererstattung steht vielmehr nur demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Nur dieser Ehegatte hat an das Finanzamt (Leistungsempfänger) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 AO).
Erstattungsberechtigter ist somit derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung geleistet worden ist, auch wenn z.B. ein Dritter die Zahlung tatsächlich geleistet hat. Es kommt nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte; eine spätere Interpretation dieses Willens ist insoweit auch nicht mehr zulässig (AEAO zu § 37 AO, Tz. 2 Abs. 2). Unterschieden werden muss daher, worauf z.B. die Erstattung von Einkommensteuer tatsächlich beruht.
Demzufolge steht Ihnen eine eventuelle Erstattung zu, da sie nach Ihren Angaben aus Ihrer Tätigkeit im Rahmen der Selbständigkeit resultiert.
Das Finanzamt will Ihre damalige Ehefrau zum Verfahren hinzuziehen, da Sie zum Zeitpunkt der Steuerschuld Gesamtschuldner waren. Eine Entscheidung über den damaligen Steuerbescheid betrifft somit auch sie, da sie für die Steuerschulden ebenfalls haften musste.
Eine vom Finanzamt beschlossene Hinzuziehung können Sie nicht verhindern. Vor einer Hinzuziehung sind Sie als Einspruchsführer zu hören. Die Anhörung stellt hier das Ihnen vorliegende Schreiben vom Finanzamt dar.
Durch die Hinzuziehung hat Ihre damalige Ehefrau dieselben Rechten, wie Sie als Einspruchsführer.
Im Falle einer Hinzuziehung steht Ihrer Ehefrau nur noch die Möglichkeit der Klage offen, einen Einspruch kann sie nicht mehr einlegen.
Ich rate Ihnen - innerhalb der Frist - gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass nur Sie den Einspruch einlegen und ein Einspruch Ihrer Ehefrau mit Ihrem Schreiben nicht beabsichtigt war bzw. ist. Als Begründung sollten Sie angeben, dass die erwartete Steuererstattung aus Ihrer Selbständigkeit resultiert und somit Ihrer damalige Ehefrau nicht betrifft.
Ich hoffe, Ihre Fragen -basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben- zunächst beantwortet zu haben, da im Rahmen dieses Online -Forums nur eine erste anwaltliche Einschätzung des Problems erfolgen kann. Dies ist demzufolge kein Ersatz für eine eingehende rechtliche Beratung. Ich bitte des-wegen um Ihr Verständnis, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Falles, die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und / oder der vollständigen Unterlagen erfordert.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Geltendmachung Ihrer Interessen zur Verfügung. In diesem Falle wird die von Ihnen im Rahmen dieses Online-Forums bezahlte Gebühr angerechnet.
Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Maraike Barte
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Maraike Barte
Gosewischs Garten 15
30855 Langenhagen
Tel: 0178 / 8604552
E-Mail: RA.Barte@gmx.de
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