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Ich wurde innerorts in einer 30er-Zone mit 62 km/h geblitzt. Auf dem Foto bin ich zu 100% zu erkennen. Gemäß Bußgeldkatalog werden wohl 160 € + Gebühren + 3 Punkte + 1 Monat Fahrverbot auf mich zukommen. Das Anhörungsschreiben werde ich nur im Punkt "Angaben zur Person" ausfüllen, den Verstoß werde ich nicht zugeben.
Wenn ich den Bußgeldbescheid erhalte, möchte ich gegen diesen Einspruch einlegen.
Begründung: Ich wurde direkt nach einem Überholvorgang geblitzt. Mir war es (auf mir fremder Strecke) nicht ersichtlich, dass man auf der Ortshauptstraße von 50 auf 30 km/h runter geregelt wurde. Ob das 30er-Schild nun verdeckt/verdreht war oder ob ich das Schild schlichtweg übersehen habe, kann ich nicht mehr rekonstruieren. Fotobeweise für ein z.B. verdecktes Schild kann ich nicht liefern, da ich mich auf der Durchreise befand - weit weg von meinem Wohnort.
Berufliche/private Gründe kann ich nicht anführen, da ein Fahrverbot zwar eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, aber für mich nicht Existenz bedrohend ist.
Ich verstehe, dass ein Fahrverbot eine gute Maßnahme zur Verkehrserziehung darstellt. Dennoch möchte ich versuchen, dass vom Fahrverbot abgesehen wird. Evtl. mit Erhöhung der Geldbuße.
Hierbei stellt sich mir die Frage nach den Kosten, wenn ich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehe. Es muss schließlich noch im Verhältnis stehen. Ist davon abzuraten, den Weg ohne Rechtsbeistand zu gehen?
Danke für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 08.10.2010 19:46:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn der Rechtsanwalt für Sie gegenüber der Bußgeldstelle tätig wird, fallen folgende Gebühren an:
Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG (Rahmen 20-150 €) = Mittelgebühr 85 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103, 5109 VV RVG (Rahmen 20-250 €) = Mittelgebühr 135 €
Auslagenpauschale = 20 €
19 % Umsatzsteuer = 45,60 €
Summe = 285,60 €
2.
Kommt es nach dem Einspruch zum Gerichtsverfahren, fallen folgende weitere Gebühren an:
Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG (Rahmen 20-150 €) = Mittelgebühr 85 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103, 5109 VV RVG (Rahmen 20-250 €) = Mittelgebühr 135 €
Terminsgebühr gem. Nr. 5104, 5110 VV RVG (Rahmen 30-400 €) = Mittelgebühr 215 €
Auslagenpauschale = 20 €
19 % Umsatzsteuer = 86,45 €
Summe = 541,45 €
3.
Zur Erläuterung sei angemerkt, daß das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Bußgeldsachen sog. Rahmengebühren vorsieht. D. h. es gibt eine Gebührenspanne von z. B. 30 € bis 400 € bei einer Terminsgebühr für die Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache wie der Ihrigen (siehe oben). Handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, kann der Rechtsanwalt die Mittelgebühr ansetzen. In Ihrem Fall wird ein Fahrverbot verhängt werden, so daß auch ein Honorar gerechtfertigt ist, das die Mittelgebühr übersteigt.
4.
Aus der obigen Auflistungen sehen Sie, daß die Vertretung vor der Bußgeldstelle und vor Gericht recht teuer sein kann, sofern man nicht rechtsschutzversichert ist.
Sie können die Kosten reduzieren, indem Sie selbst gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig bitten, von der Verhängung des Fahrverbots mit der Maßgabe abzusehen, daß das Bußgeld erhöht wird. In diesem Fall wird der Anwalt nicht gegenüber der Bußgeldstelle tätig, so daß die oben unter Absatz 1 genannten Gebühren nicht anfallen.
Die Bußgeldstelle wird Ihrem Anliegen erfahrungsgemäß nicht entsprechen, so daß es zur Gerichtsverhandlung kommen wird. Die Gerichtsverhandlung sollten Sie allerdings nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt wahrnehmen, wenn Sie eine Chance haben wollen, daß von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen wird. Ferner wird der Anwalt Akteneinsicht nehmen, so daß geprüft werden kann, ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt worden ist.
Die angegebenen Gebühren können sich auch noch durch Kopiekosten erhöhen, was jedoch einen vernachlässigbar geringen Betrag ausmacht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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