Einsichtnahme des Einkommensteuerbescheides durch den Arbeitgeber
| 21.06.2012 15:38
| Preis:
55,00 € |
Verwaltungsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hat ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst grundsätzlich das Recht, die Einkommensteuerbescheide seiner Angestellten und Beamten einzusehen? Dürfte er sich diese beispielsweise von einem Finanzamt oder einer Beihilfestelle ohne Genehmigung des Mitarbeiters zusenden lassen oder verlangen, dass der Mitarbeiter sie vorlegt?
21.06.2012 | 16:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nein, der Einkommenssteuerbescheid unterliegt dem Steuergeheimnis (§
30 Abs. 1 Abgabenordnung - Steuergeheimnis: Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren), das auch der Arbeitgeber nicht verletzten darf.
Sicherlich hat er sich mit der nunmehr elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu beschäftigen, was aber nur mittelbare Relevanz für den Einkommenssteuerbescheid hat.
Mehr geht aber nicht. Auch besteht keine arbeitsrechtliche Verpflichtung, ein solchen Steuerbescheid vorzulegen.
Zur geschützten Individualsphäre des Arbeitnehmers gehören auch seine Einkommensverhältnisse.
Anderes gilt etwa unter Umständen bei Behörden untereinander. Darunter fällt aber nicht der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Nachfrage vom Fragesteller
21.06.2012 | 17:19
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich nehme an, dass dann auch die für die Krankenversorgung eines Beamten zuständige Beihilfestelle einen dort vorliegenden Einkommensteuerbescheid nicht an die Behörde weiterleiten darf, bei der der Beamte tätig ist. Ist dies korrekt?
Ich wünsche Ihnen ebenfalls noch einen schönen Tag.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.06.2012 | 19:05
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
richtig. Nach meiner ersten Einschätzung ist dieses nicht möglich.
Denn eine Ermächtigungsgrundlage dafür kann ich nicht erkennen.
Dieses sehen die einzelnen Beihilfeverordnungen nicht vor.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt