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Einsicht in die Mieterakte beim Vermieter


| 22.10.2009 22:53 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein




Auf welcher Grundlage kann ich eine Einsicht in meine Mieterakte beim Vermieter verlangen und ebenso die Herausgabe bestimmter Schriftstücke in Kopieform, zum Beispiel Anschreiben von der ARGE an den Vermieter?
Kann ich mich auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen?
Ist der Vermieter befugt, ohne mein Wissen an die ARGE/JobCenter einzelne Bestandteile der Mieterakte (Mietvertrag, Übergabeprotokoll) zu übermitteln?
Darf die ARGE/JobCenter das Lastschriftverfahren beim Vermieter stornieren, welches ich diesem erteilt habe zum Einzug der Miete und stets pünktlich meine Miete gezahlt habe?
Wenn der Vermiter die Einsicht in die Mieterakte verweigert und ebenso die Herausgabe von Kopien, ist dann eine Klage eventuelle erfolgreich, insbesondere beim Verdacht auf einen Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz?

-- Einsatz geändert am 22.10.2009 23:36:24
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter
23.10.2009 | 07:22

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

1. Ein Auskunftsanspruch dient grundsätzlich nur der Vorbereitung eines Anspruchs. Ohne weitere Sachverhaltsangaben, warum Sie Einsicht haben wollen, kann diese Frage nicht abschließend beantwortet werden. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf Einsicht in die Akten gegenüber der ARGE um einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten (dies ist vermutlich Ihr Ansinnen) zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

2. Auf das Informationsfreiheitsgesetz können Sie sich gegenüber dem Vermieter als Privatperson nicht berufen, denn dieses gewährt nur einen Zugang auf Information gegenüber Bundesbehörden.

3. und 4. Wenn berechtigte Gründe bestehen, beispielsweise wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten wegfallen, dann ist die ARGE nicht mehr verpflichtet die Mietkosten zu übernehmen. Um diese Voraussetzungen zu (über-)prüfen dürfen Informationen beim Vermieter eingeholt werden. Ergibt sich dann, dass die Voraussetzungen weggefallen sind, muss der Mietzins von der ARGE auch nicht mehr an den Vermieter bezahlt werden.

5. Das Berliner Datenschutzgesetz dient ebenfalls nur dem Schutz personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen. Gegenüber dem Vermieter als Privatperson findet es somit keine Anwendung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de
www.ra-hein.de


Bewertung des Fragestellers 2009-10-28 | 11:08


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