Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Handwerkerrechnung.
Eine Handwerkerrechnung ist erheblich höher als das angenommene Angebot und weist eine unplausibel hohe Menge an verbrauchtem Material aus. Eine nachträgliche Prüfung der verbauten Menge ist sehr aufwendig.
Eine Kopie des Lieferscheins habe ich nicht erhalten. Ich bin nicht sicher, ob ich dem Handwerker einen Lieferschein (Verbrauchsnachweis) abgezeichnet habe.
Gibt es ein Recht auf Einsicht des Lieferscheines, d.h. daß die gelieferte Menge vom Empfänger akzeptiert wurde, VOR vollständiger Begleichung der Rechnung ? (Der unbestrittene Teil der Rechnung ist beglichen).
Antwort geschrieben am 05.01.2011 17:02:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Bei Arbeiten eines Handwerkers handelt es sich gemeinhin um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.
Bezüglich der Höhe der Vergütung zählen zunächst die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
Ein Recht auf Einsicht der Lieferscheine gibt es laut Gesetz nicht, es kann aber natürlich vertraglich vereinbart werden.
Hinsichtlich der Vergütung ist der Unternehmer für das Bestehen des Werkvertrages und die vereinbarte Vergütung beweispflichtig. Bei Berechnung nach bestimmten Regeln z.B. Stundenaufwand, Material ist auch die Erstellung einer nachvollziehbaren Rechnung erforderlich, für die der Unternehmer gleichfalls beweispflichtig ist.
Mit anderen Worten: Im Streitfall müßte der Unternehmer z.B. hinsichtlich des Materials sicherlich auch vor Gericht nachweisen, daß entsprechende Mengen verbraucht bzw. geliefert wurden.
Dazu ist allerdings nicht gegenüber Ihnen verpflichtet, so lange eine zuvor erwähnte nachvollziehbare Rechnung vorliegt.
Wenn der Handwerker Ihnen entsprechende Lieferscheine nicht freiwillig zeigt - was bei Anfrage bzw. Zahlungsweigerung durchaus möglich wäre - bleibt Ihnen daher nur die Zahlung zu verweigern und es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, falls Sie die Rechnung für unberechtigt halten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2011 17:18:41
Guten Tag Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit "Einsicht des Lieferscheines" meinte ich die Aufstellung des Materialverbrauchs, die der Handwerker vor Ort am Ende seiner Arbeit gemacht hat.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich diese Aufstellung abgezeichnet habe.
Üblicherweise bekomme ich nach einer Handwerkerleistung direkt vor Ort einen Durchschlag des Stundenzettels, der Liefermenge, o.ä., über die dann die Rechung kommt.
Beste Grüße
Guten Tag Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit "Einsicht des Lieferscheines" meinte ich die Aufstellung des Materialverbrauchs, die der Handwerker vor Ort am Ende seiner Arbeit gemacht hat.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich diese Aufstellung abgezeichnet habe.
Üblicherweise bekomme ich nach einer Handwerkerleistung direkt vor Ort einen Durchschlag des Stundenzettels, der Liefermenge, o.ä., über die dann die Rechung kommt.
Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2011 17:31:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen normalerweise dieser Durchschlag übergegen wird, dann haben Sie auch Anspruch auf Auskunft, ob eine entsprechende Aufstellung von Ihnen abgezeichnet wurde.
Dies würde ich als vertragliche Nebenpflicht aus dem Werkvertrag ansehen, die Sie entsprechend auch einfordern können, bevor Sie die Rechnung bezahlen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen normalerweise dieser Durchschlag übergegen wird, dann haben Sie auch Anspruch auf Auskunft, ob eine entsprechende Aufstellung von Ihnen abgezeichnet wurde.
Dies würde ich als vertragliche Nebenpflicht aus dem Werkvertrag ansehen, die Sie entsprechend auch einfordern können, bevor Sie die Rechnung bezahlen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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