Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Testamentsvollstreckung.
Guten Tag!
Bei uns ist seitens des letzten nun verschiedenen Elternteils Testamentsvollstreckung durch einen der Geschwister festgelegt worden. Dessen Arbeiten sind nicht zu beanstanden. Es besteht jedoch Verdacht darauf, dass in den letzten beiden Jahren vor Ableben des Elternteils ein höherer Geldbetrag durch dessen Lebnespartner veruntreut wurde, da der Verschiedene alleine nicht mehr handlungsfähig war (erhebliches Augenleiden, Immobiliät, Pflegebedürftigkeit) und der Partner eine uneingeschränkte Kontovollmacht besaß.
Habe ich als Miterbe die Möglichkeit, die Kontobewegungen der letzten Monate zu überprüfen, da ich zwar die Kontonummer nicht weiß, jedoch das Geldinstitut? Der Testamentsvollstrecker unterstützt mich in dieser Sache leider nicht!
Besten Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 30.03.2011 18:19:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Den erben ist für die für Zeit der Testamentsvollstreckung die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. Die Erben haben aber gegenüber dem Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2215 BGB. Die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses hat durch den Testamentsvollstrecker unaufgefordert und unverzüglich nach der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers zu erfolgen. Aus Ihren Angaben geht leider nicht hervor, ob dieses Verzeichnis bereits vorliegt, so dass ich davon ausgehe, dass es noch nicht vorliegt.
Das Nachlassverzeichnis hat alle seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände, auch Konten, zu erfassen. Die Nachlassgegenstände sind einzeln und individualisiert aufzuführen. Für Depotkonten bei Wertpapieren ist bereits gerichtlich entschieden worden, dass nicht nur die Angabe der Bank ausreicht, sondern auch die Depotnummer anzugeben ist. Ich gehe daher davon aus, dass auch die Kontonummer des Bankkonto/ Sparbuchs anzugeben ist.
Die Erben haben aber kein Recht auf die Vorlage von Belegen zu den einzelnen Nachlassgegenständen. Sie können daher die Vorlage der Kontoauszüge nicht verlangen. Deshalb wird Ihnen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht freiwillig Ihnen entgegenkommt, eine Überprüfung der Kontenbewegungen selbst nicht möglich sein.
Um eine gewisse Sicherheit an Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses zu erlangen, steht den Erben der Anspruch zu, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden bzw. das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen zu lassen. Diese Kosten fallen dann dem Nachlass zur Last.
Der Notar muss dann eigene Ermittlungen unternehmen, um den Bestand des Nachlasses aufzunehmen.
Der Testamentsvollstrecker kann auch den Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB gegenüber dem sogenannten Hausgenossen geltend machen. Derjenige der mit dem Erblasser in einer Hausgemeinschaft lebt, muss Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände erteilen, soweit Kenntnis besteht. Bei einer Kontovollmacht wird diese Kenntnis wohl gegeben sein. Falls sich Ihr Testamentsvollstrecker weigert diesen Pflichten nachzukommen, kann auch von den Erben die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
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