16.01.2012 | 13:18
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1124 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach
§ 1626 Abs. 3 S.1 BGB gehört zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach
§ 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Soweit die gesetzlichen Grundlagen. Das Gesetz regelt nicht die genaue Ausgestaltung im Einzelfall.
Ist einmal die von Ihnen genannte Regelung getroffen worden, kann diese auch nicht einseitig von der Mutter angeändert werden. Wenn Sie nicht mit der neu geforderten Regelung einverstanden sind, kann die Mutter nur den gerichtlichen Weg bestreiten.
Dann wird das Familiengericht entscheiden. Das entscheidende ist dabei das Kindeswohl. Sind Sie mit dieser Forderung der Mutter nicht einverstanden und lehnen sie strikt ab, wird ein Gericht Sie kaum zu einem weitergehenden Umgang zwingen. Die Gerichte fordern zwar auch von dem umgangsberechtigten Elternteil einen Einsatz z.B. in der Form einer weitreichenden Urlaubsregelung, die in der Regel die hälftigen Fereinzeiten betreffen kann. Weigert sich ein Elternteil aber strikt, sehen die Gerichte von einer Verpflichtung gegen den Willen in der Regel ab, da dieses in der Regel auch nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, wenn der Vater eigentlich diesen Umgang nicht will.
Es sind bei der Frage des Umgangsrechts auch Ihre Belange zu berücksichtigen. Auch auf Ihre persönliche Urlaubszeit ist Rücksicht zu nehmen. Es muss aber auch eine Kontinuität für die Kinder vorhanden sein.
Lehnen Sie hingegen die neue Forderung ab, wird man Sie in der Regel nicht dazu zwingen können. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die angestrebte Regelung für das Kindeswohl unerlässlich ist, was ich hier so nicht zu erkenne vermag.
Auf der anderen Seite hat sich aber auch die Mutter an die derzeitige Regelung zu halten.
Sie sollten, wenn möglich mit der Mutter unter Zuhilfenahme des Jugendamtes versuchen eine außergerichtliche Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Nachfrage vom Fragesteller
16.01.2012 | 16:14
Vielen Dank für diese Antwort, die mir in der Tat weiterhilft. Ich werde natürlich versuchen mit meiner geschiedenen Frau zu einer Einigung zu gelangen, jedoch waren mir die betreffenden Regelungen bzw. Richtlinien nicht geläufig da wir in den vergangenen Jahren alles durch gemeinsame Absprachen regeln konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.01.2012 | 16:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Sollten in diesem Zusammenhang noch Schwierigkeiten auftreten, können Sie sich gerne an unser Büro wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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