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Einschränkung Umgangsrecht / Übernachtungen Kinder


| 08.02.2011 15:46 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um folgenden Sachverhalt:

Mein Mann und ich waren nur kurz verheiratet und haben 2 Kinder ( 1,5 und 2,5 Jahre).

Bereits in der Ehe war mein Mann kaum da, hat sich kaum gekümmert und ist lieber eigenen Freizeitaktivitäten nachgegangen.

Im Sommer letzten Jahre kam es zur Trennung. Seither haben die Umgangstermine nicht gut funktioniert. Mein Mann möchte die kinder am liebsten nur mal wochentags zum übernachten haben, um das Wochenende frei zu haben. Zu Übernachtungen am WE kam es fast nie, meistens sagt mein Mann kurzfristig ab. Ich sehe nicht mehr ein, ihm immer entgegenzukommen. Auch für die Kinder ist es nicht gut, wenn er sie nur abends mal nach der Arbeit gegen 18 Uhr holt und mir sie früh morgens wiederbringt. Sie sind dann übermüdet und knatschig. Daher möchte ich ihm mitteilen, dass er die Kinder nur noch wie allgemein üblich jedes 2. Wochenende holen kann, da individuelle Absprachen nicht funktionieren.

Zusätzlich kam es vor Kurzem zu folgender Situation: Mein Mann wollte mit den Kindern bei seinen Eltern übernachten. Eigentlich bin ich dann immer beruhigt, da meine Schwiegereltern sich gut kümmern. Mein Mann hat mich bewusst angelogen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass er mit den Kindern bei einer neuen Freundin übernachtet hat. Die Schwiegermutter hat mir dies bestätigt. Bei der Kindesübergabe sollten die Kinder mir nach Aufforderung durch meinen Mann noch erzählen, wie schön es bei Opa und Oma war ( obwohl sie nicht dort gewesen sind ! ) Sowas ist sehr schädlich für die Kinderpsyche, die beiden wirkten sehr verstört.

Ich habe nichts dagegen, dass mein Mann eine neue Freundin hat, aber ich wüsste schon gerne, wo und bei wem die Kinder übernachten. Mein Mann holt die Kinder nur so selten, da muss er doch nicht an diesem einen Abend dann noch mit den Kindern bei einer Fremden übernachten, wo es keine Schlafmöglichkeit für die Kinder gibt. Und dann noch den Kindern einreden, sie wären bei Oma und Opa gewesen. Mein Mann sagt, dass ginge mich nichts an. Habe ich ein Recht darauf, zu wissen, wo er mit den Kindern übernachtet? Adresse, Name usw? kann ich die Übernachtungsbesuche irgendwie einschränken? Habe ich ich irgendwie Einfluss darauf oder kann ich die Übernachtungsbesuche unter bestimmten Bedingungen ganz untersagen? Wenn solche Situationen noch öfter auftreten? Die Kinder waren sehr verstört und sind noch unter 3.

Anscheinend möchte mein Mann mit seiner neuen Freundin auch zusammenziehen. Muss er mir dann wenigstens nachweisen, dass es dort ein Kinderzimmer und Schlafmöglichkeiten gibt? Ich möchte den Umgang wie erläutert gerne auf jedes 2. WE legen. Ich weiß aus Erfahrung, dass er diese Termine nur unregelmäßig wahrnehmen wird. Kann ich dann sagen, er soll regelmäßig kommen oder es besser ganz lassen? Es ist ja auch nicht gut für die Kinder, wenn er nur unregelmäßig alle paar Wochen mal die Kinder holt. Ich bin wirklich besorgt um die Kinder und weiß mir nicht zu helfen. Vielen Dank für eine Antwort !!!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 268 weitere Antworten zum Thema:
Kinder Umgangsrecht
08.02.2011 | 16:38

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
293 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zum Wohle der Kinder ist es sicherlich vernünftig, ein regelmäßiges Umgangsrecht an bestimmten Wochentagen zu vereinbaren. Die übliche 2-Wochen-Regelung an den Wochenenden ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere wird man bei Kleinkindern einen häufigeren Umgang befürworten, damit den Kindern der Vater nicht entfremdet wird. Allerdings nützt Ihnen die beste Vereinbarung nichts, wenn der Vater sich nicht daran hält. Grundsätzlich verhält es sich so, dass die Umgangsregelung dem Kindeswohl dienen muss, was dann nicht gegeben ist, wenn der Vater kein Interesse am Umgang hat. Das Umgangsrecht kann jedoch erst dann versagt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kinder ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen nach § 1684 BGB haben. Es sollte daher eine Lösung gefunden werden, an die sich beide Elternteile halten wollen und können.

Bezüglich der Übernachtungen bei der neuen Freundin des Vaters ist dies grundsätzlich erlaubt, solange das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Ihr Noch-Ehemann darf die Kinder somit zur neuen Freundin mitnehmen und auch mit der neuen Partnerin zusammen ziehen. Für den Umgang allein muss nicht nachgewiesen werden, dass es dort ein Kinderzimmer gibt.

Falls der Vater die Umgangstermine nicht wahrnehmen will, müsste eine neue Regelung getroffen werden. Sie werden den Vater aber nicht zum Umgang zwingen können, da eine solche Regelung auch nicht vollstreckbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Jahre 2008 (Urteil des 1. Senats vom 1.4.2008 - 1 BvR 1620/04) entschieden, dass ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl dient. Das Persönlichkeitsrecht des Vaters ist hier vorrangig, es sei denn, der erzwungen Umgang entspricht dem Kindeswohl. Dies wird meistens nicht der Fall sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller 10.02.2011 | 14:16

Sehr geehrte Frau Deinzer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte jedoch eine kurze Rückfrage stellen:

Mir ist bereits bekannt, dass man den Umgang nicht untersagen und auch nicht erzwingen kann.

Hinsichtlich der Übernachtungstermine kann ich mich aber nicht immer nach meinem Mann richten, der gerne kurzfristig zusagt, wieder absagt usw und sich an individuelle Absprachen nicht hält.

Ich kann ihm doch mitteilen, dass Übernachtungen nur noch am WE stattfinden oder auch jedes 2. WE.
Übernachtungen unter der Woche halte ich für nicht sinnvoll. Die Kinder werden abends abgeholt und sehr früh morgens zurückgebracht, völlig übermüdet und knatschig.Damit die Kinder sich nicht entfremden, kann mein Mann sie ja gerne regelmäßig wochentags zu Spielen abholen. Aber Übernachtungen möchte ich nur noch am WE. Geht das?

Und habe ich das richtig verstanden: Wenn mein Mann mit seiner Freundin zusammenzieht und es dort kein Kinderzimmer gibt, dann müssen die Kinder dort trotzdem übernachten??? Alle im Doppelbett mit meinem Mann und der Neuen???

Danke für Ihre Anwort!


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.02.2011 | 14:27

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es ist sicherlich angebracht, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Kinder vorerst nur am Wochenende bei Ihrem Noch-Ehemann übernachten sollen. Auch hier gilt wieder, dass das Kindeswohl im Vordergrund stehen muss, was eher nicht gegeben ist, wenn die Kinder nach einer Übernachtung unter der Woche jedes Mal übermüdet sind.

Zur Problematik mit dem Kinderzimmer in einer neuen Wohnung haben Sie mich missverstanden. Man wird nicht so weit gehen können, dass ein Kinderzimmer nachgewiesen werden muss. Es sollte allerdings schon eine eigene Schlafgelegenheit für die Kinder vorhanden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2011-02-12 | 19:08


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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