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Einsatzwechseltätigkeit


| 14.02.2011 14:05 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr




Ich arbeite in München für eine Sicherheitsfirma die Ihren Hauptsitz in Hamburg hat und u.a. eine Niederlassung in München.
In München arbeiten wir für einen grossen Konzern der sich mit seinen Objekten in mehrere Gebäude in München verteilt. In jedem Objekt sind Mitarbeiter von uns beschäftigt. Es ist möglich und kommt auch oft vor, dass Kollegen und ich in anderen Objekten arbeiten weil z.B. jemad ausgefallen ist. Es gibt also ca. 5 verschiende Objekte in München für die wir zuständig sind.

Meine Frage hierzu:

Liegt hier eine Einsatzwechseltätigkeit vor?
Bzw., wann liegt hier eine Einsatzwechseltätigkeit vor?

Ich war im Jahr 2010 z.B. 3-5 Mal an verschiedenen Objekten. Mein Arbeitgeber will mir die Einsatzwechseltätigkeit für das Finanzamt aber nicht bestätigen.
In meinem Arbeitsvertrag ist kein direkter Arbeitsort genannt. Es steht nur die Anschrift aus Hamburg darin und das ich keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsort habe und auch jederzeit auf eine andere Dienststelle (Objekt) versetzt werden kann.

Ich hoffe, Sie können mir helfen.



-- Einsatz geändert am 14.02.2011 15:02:25
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Einsatzwechseltätigkeit
14.02.2011 | 17:26

Antwort

von

Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr
12 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, also ohne die näheren Umstände zu kennen, sowie Ihres Einsatzes wie folgt.

Wenn ich Sie recht verstehe, arbeiten Sie nicht in Hamburg in der Hauptniederlassung Ihres Arbeitgebers, sondern in der Niederlassung München, wo Sie auch Ihren Wohnsitz haben. Von dort aus werden Sie in verschiedenen Objekten eingesetzt, z.B. als Vertretung.

Eine "Einsatzwechseltätigkeit" läge nun vor, wenn Sie bei Ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt würden, ohne eine regelmäßige Arbeitsstätte zu besitzen. Um eine solche handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten einen ortsfesten Tätigkeitsmittelpunkt begründen.

Typische Beispiele sind z.B. Bau- oder Montagearbeiter oder Leiharbeitnehmer.

Die genannte Klausel des Arbeitsvertrages ist insoweit für die genannte Fragestellung unerheblich.

Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal liegt darin, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, bzw. Sie die Niederlassung München, an weniger als einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Jahresdurchschnitt aufsucht.

Dies scheint bei Ihnen nicht zuzutreffen. Bitte stellen Sie die Dauer und den Umfang der Tätigkeiten an den verschiedenen Arbeitsorten zusammen und sprechen Sie das ggf. nochmals mit Ihrem Arbeitgeber durch.

Ich hoffe Ihnen mit diesem ersten Überblick geholfen zu haben und stehe natürlich für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 15.02.2011 | 09:58

Sehr geehrte Frau Gerecht,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich wohne nicht in München, sondern 55 km entfernt und fahre jeden Arbeitstag mit meinem privat Kfz.

Die Hauptniederlassung ist in Hamburg, richtig.
Die Niederlassung in München ist aber nicht mein Arbieitsbereich. Die Niederlassung selbst befindet sich in einer anderen Strasse, mit der ich nichts zu tun habe, dort sitzt nur der Niederlassungsleiter in seinem Büro. Es ist kein Objekt welches wir beschützen.

Die Gebäude in denen ich arbeite sind in verschiedenen Ecken von München verteilt. Ich bin die meiste Zeit im gleichen Objekt aber ab und zu muss ich mal für einen Tag in ein anderes Gebäude. Unsere Arbeitszeit beträgt immer 12 Stunden.

Kleines Beispiel:

heute fahre in zum Objekt a in die strasse a.(anfahrtsweg für mich 52 km.) morgen bis einschl. freitag arbeite ich im obejekt b in der strasse b (anfahrtsweg für mich 55 km.)

Wenn ich Sie also richtig verstehe, komme ich nicht in den Genuss der Einsatzwechseltätigkeit?




Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.02.2011 | 10:47

Sehr geehrter Fragesteller,

leider haben Sie mich richtig verstanden. Sie kommen nicht in den Genuss der Einsatzwechseltätigkeit. Die Begründung haben Sie selbst gegeben, Zitat: "Ich bin die meiste Zeit im gleichen Objekt, aber ab und zu muss ich mal für einen Tag in ein anderes Gebäude." Eine Einsatzwechseltätigkeit läge vor, wenn Sie typischerweise an ständig wechselnden Orten und bei verschiedenen Kunden Ihres Arbeitgebers eingesetzt wären, wie ein Leiharbeiter, während Sie in München für einen großen Konzern arbeiten. Da ist es unerheblich, ob dieser Konzern verschiedene Objekte an verschiedenen Standorten unterhält, in denen Sie immer wieder mal tätig sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verdeutlichen und Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!

Alexandra Gerecht
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2011-02-15 | 10:59


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Vielen Dank.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr
Frankfurt am Main

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