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Frage geschrieben am 19.01.2011 18:53:06

Einreise der Ehefrau nach Deutschland als Begleitung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1864
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Meine Frage: Als Deutscher Bürger, Verheiratet mit einer Ukrainerin. Ich möchte meine Frau demnächst in der Ukraine abholen und mit meiner Frau nach Deutschland in mein Haus, in dem wir leben werden zurückfahren.
Was hätte ich zu beachten.
Sie hat von der Botschaft nach Abgabe des Antrages auf Familienzusammenführung, einen D-Stempel in Ihren Reise-Pass und einen Abholausweis (Talon) für das Visum erhalten. In ihrem Ukraine Ausweis ist unsere Ehe eingetragen.In kürze soll dennoch auf der Ausländerbehörde eine Befragung stattfinden. Im falle der Ablehnung gedenke ich diese Reise zu tun, um meine Frau als Begleitung mit nach Hause zu holen. Der Verdacht auf Scheinehe sowie der Spruch vom "öffenliches Interesse" ist lächerlich da eine Liste mit 50 Deutschen Bürgern das baldige Einreisen befürwortet hat.

-- Einsatz geändert am 20.01.2011 12:23:25


Antwort geschrieben am 20.01.2011 12:54:47
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage (und Ihre Erhöhung des Einsatzes), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass die Visumsbeschaffung funktioniert hat und auch ansonsten kein Problem sein sollte, wenn insbesondere Sicherheiten für den Lebensunterhalt/Krankenversicherung etc. und eine etwaige Rückreise vorhanden sind.

Etwas anderes kann in der Tat für den Antrag auf Familienzusammenführung gelten:

Dieser ist unter folgenden Voraussetzungen erfolgreich:

Die Aufenthaltserlaubnis ist (also zwingend, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen) dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Für den Vorwurf einer Scheinehe gilt folgendes (letztlich auch für das Visum):

Zunächst einmal kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde.
So können Sie ja auch anhand des ukrainischen Ausweises Ihrer Ehefrau derartiges schon einmal nachweisen, insbesondere die ukrainischen Behörden derartiges schon geprüft haben müssen.

Sicherlich können die deutschen Behörden Zweifel äußern, aber letztlich sind sie in der Darlegungs- und Beweislast, was den Vorwurf einer Scheinehe anbelangt, Sie dagegen müssen natürlich erstmal vorrangig das Vorliegen einer Ehe nachweisen, was aber hier dieser Voraussetzung genüge getan sein sollte.

Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe, wenn die formale Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Gemäß das Aufenthaltsgesetzes wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn

„feststeht", dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu diesem Zweck geschlossen oder begründet wurde.

Das heißt, man muss es Ihnen schon positiv nachweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Scheinehe vor, "wenn die Eheschließung nicht zu dem Zweck diente, eine - in welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen."

Das kann im Einzelfall natürlich schwierig nachzuweisen seien, was aber für Sie vorteilhaft ist.

Sie haben lediglich nachzuweisen, aus welchen Gründen die Ehe geschlossen wurde und wie dieses in der Ukraine abgelaufen ist.

Die Ehe kann ohne weiteres ausschließlich geschlossen werden, um dem Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, solange auch eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt werden soll.

Wird einen Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise gar nicht erst zur Erteilung.

Im Übrigen müssen die Eheleute auch damit rechnen, dass die Ausländerbehörde Ihnen bei getrennter Befragung einen Fragenkatalog vorlegen, der sich auf zahlreiche Umstände der Ehe bezieht: Situation des Kennenlernens, gemeinsamer Tagesablauf, Freizeitgestaltung und zahlreiche Einzelumstände der Beziehung. Auch bei vielleicht vordergründig oberflächlichen Abweichungen wächst das Risiko, dass das Ausländeramt von einer Scheinehe ausgeht.

Denn die Ausländerbehörde kann von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln, wobei Sie als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens dementsprechend mitzuwirken haben.

Offensichtlich steht dieses hier Ihnen bevor.

Falls es zu einer Ablehnung der Ausländerbehörde kommt, können Sie sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen.

Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung, wobei Ihnen eine hier gezahlte Beratung angerechnet und gutgeschrieben würde.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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