22.03.2010 | 23:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Stephens
175 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Das ESTA-Formular erbittet Antwort auf folgende Frage:
B) Wurden Sie jemals auf Grund eines Deliktes oder einer Straftat gegen die Sittlichkeit oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet oder verurteilt, oder wurden Sie aufgrund zweier oder mehrerer Delikte oder Straftaten, für die das Strafmaß zusammengenommen fünf Jahre oder mehr betrug, verurteilt, oder haben Sie jemals Drogen in Umlauf gebracht, oder beabsichtigen Sie, zum Zweck krimineller oder sittenwidriger Handlungen einzureisen?*
Insoweit erfüllen Sie mit der von Ihnen genannten Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von10 Tagessätzen nicht die Kriterien der Frage und können diese unproblematisch mit „Nein“ beantworten!
Im Übrigen steht diese Tat nicht einmal in Ihrem Führungszeugnis.
Zwar würde die Tat im Bundeszentralregisterauszug stehen, doch dieses ist anders als das Führungszeugnis nur für die deutschen Starfverfolgungsbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ersichtlich! Die amerikanischen Behörden hätten also auf das BZRG keinen Zugriff, auf das Führungszeugnis (indem aber die Geldstrafe mit 10 Tagessätzen nicht aufgenommen ist) nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Die Verjährung der Tat im Bundeszentralregisterauszug beträgt 5 Jahre.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
________________________________________
Stephens & Perperidis
Rechtsanwälte
Nymphenburger Höfe
Nymphenburgerstr. 6f
80335 München
Tel: 0180 50 500 13
Fax: 089/25551327-17
www.kanzleimünchen.de
info@kanzlei-sp.d