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Einreise USA Fragebogen Strafbefehl wg.Diebstahl ohne Einspruch 2005/2006


| 22.03.2010 22:14 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Stephens


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wende ich mich an Sie, mit der Bitte um Antwort zu folgender Frage:

Muß die Frage im ESTA Einreiseformular USA mit "JA" beantwortet werden, wenn ein Strafbefehl wg. Ladendiebstahls (geringwertig ca.10,- €) gem. §§ 242 Abs. 1, 248a StGB mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen rechtskräftig geworden ist (Strafbefehl ergangen am 02.02.2006; es wurde kein Einspruch eingelegt)?

Falls mit "JA" geantwortet werden muß/sollte, kann/wird dies zur Ablehnung des ESTA-Antrags führen?

Ist es ratsam direkt ein Visum zu beantragen?

Wie lange bleibt dieses Urteil im BZR?


Die Einreise in die USA soll am 13. Mai aus touristischen Gründen für 2 Wochen erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen und Dank für die Mühe

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
Einreise Strafbefehl USA Einspruch
22.03.2010 | 23:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Stephens
175 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Das ESTA-Formular erbittet Antwort auf folgende Frage:
B) Wurden Sie jemals auf Grund eines Deliktes oder einer Straftat gegen die Sittlichkeit oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet oder verurteilt, oder wurden Sie aufgrund zweier oder mehrerer Delikte oder Straftaten, für die das Strafmaß zusammengenommen fünf Jahre oder mehr betrug, verurteilt, oder haben Sie jemals Drogen in Umlauf gebracht, oder beabsichtigen Sie, zum Zweck krimineller oder sittenwidriger Handlungen einzureisen?*
Insoweit erfüllen Sie mit der von Ihnen genannten Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von10 Tagessätzen nicht die Kriterien der Frage und können diese unproblematisch mit „Nein“ beantworten!
Im Übrigen steht diese Tat nicht einmal in Ihrem Führungszeugnis.
Zwar würde die Tat im Bundeszentralregisterauszug stehen, doch dieses ist anders als das Führungszeugnis nur für die deutschen Starfverfolgungsbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ersichtlich! Die amerikanischen Behörden hätten also auf das BZRG keinen Zugriff, auf das Führungszeugnis (indem aber die Geldstrafe mit 10 Tagessätzen nicht aufgenommen ist) nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Die Verjährung der Tat im Bundeszentralregisterauszug beträgt 5 Jahre.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
________________________________________

Stephens & Perperidis
Rechtsanwälte

Nymphenburger Höfe
Nymphenburgerstr. 6f
80335 München

Tel: 0180 50 500 13
Fax: 089/25551327-17

www.kanzleimünchen.de
info@kanzlei-sp.d

Bewertung des Fragestellers 2010-03-23 | 08:41


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-03-23
4/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander Stephens
München

175 Bewertungen
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