Frage geschrieben am 21.07.2010 18:47:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Einnahmen aus Tätigkeit an der VHS - Kursleiter
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1595Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 21.07.2010 19:06:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
1.Zunächst ist abzugrenzen ob Sie die "Ausbilder-Tätigkeit" als Angestellte oder selbständige Tätigkeit ausführen. Ich gehe davon aus, dass diese im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeführt worden sind. Weiterhin teilen Sie mit, dass Sie den den Freibetrag übersteigenden Betrag versteuert haben.
Grundsätzlich ist dieses Vorgehen korrekt, übersichtlicher natürlich wenn Sie Ihre vollständigen Einnahmen aus der Kursleitung angeben und dann den Freibetrag in Abzug bringen, dies bereits in der Erklärung.
2. Das Finanzamt kann aber zu jeder Zeit Nachweise fordern. Insofern gehe ich davon aus, dass für 2009 die Höhe der Einnahmen aus Kursleitung überprüft werden sollen und gleichfalls von der VHS bestätigt werden soll, dass es sich um eine nach §3 Nr.26 EStG begünstigte Tätigkeit handelt.
Tatsächlich kann das FA auch direkt bei der VHS die Einnahmen anfragen, Sie haben aber eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, so dass ich Ihnen nur empfehlen kann, die geforderten Auskünfte und Belege zu beschaffen und dem FA zur Verfügung zu stellen.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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Tel. 0761/2967880
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.07.2010 19:19:15
Sehr geehrter Herr RA
Vielen Dank für Ihre präzise und schnelle Antwort. In der Tat habe ich das Originalhonorar angegeben und DANN die Differenz versteuert. Mir liegt eine Bestätigung der VHS über die Höhe des Honorars für 2009 vor.Kann es noch eine andere Überlegung außerhalb der von Ihnen genannten geben, warum das FA erstmals nachhakt.
Sehr geehrter Herr RA
Vielen Dank für Ihre präzise und schnelle Antwort. In der Tat habe ich das Originalhonorar angegeben und DANN die Differenz versteuert. Mir liegt eine Bestätigung der VHS über die Höhe des Honorars für 2009 vor.Kann es noch eine andere Überlegung außerhalb der von Ihnen genannten geben, warum das FA erstmals nachhakt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.07.2010 06:15:21
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ich denke, dass es sich dann nur um eine routinemäßige Nachprüfung handelt. Sie sollten die Belege vorlegen und erst mal abwarten. Sofern die von Ihnen angesetzten Beträge und die von der VHS bestätigten Beträge nicht abweichen haben Sie nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ich denke, dass es sich dann nur um eine routinemäßige Nachprüfung handelt. Sie sollten die Belege vorlegen und erst mal abwarten. Sofern die von Ihnen angesetzten Beträge und die von der VHS bestätigten Beträge nicht abweichen haben Sie nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
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