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Frage geschrieben am 21.07.2010 18:47:29

Einnahmen aus Tätigkeit an der VHS - Kursleiter

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1824
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Ich arbeite seit Jahren als selbständige Trainerin in der Erwachsenenbildung. Zudem bin ich als Kursleitung an einer VHS tätig. Die Einnahmen für die selbständige Tätigkeit wurden durch eine Einnahmen-/Überschuss Rechnung ermittelt. Bei den Honoraren aus Kursleitertätigkeit habe ich jeweils den Kursleiterfreibetrag von € 2.100 abgezogen und den Rest versteuert. Es gab nie eine Nachfrage seitens des FAs. Für 2009 erreichte mich erstmals die Aufforderung, ich möge "Bescheinigungen/Nachweise zu der Tätigkeit an der VHS (mit Gewinnermittlung) sowie einen Beleg/Nachweis zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit wo kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde" einreichen. Ich bin sehr irritiert und frage mich, was der Hintergrund für diese Anfrage ist und wie ich mich verhalten soll. Ich bin der Ansicht, dass die Kursleiterhonorare automatisch an die FAs gemeldet werden. Und eine Gewinnermittlung habe ich nicht gemacht, weil ich den Kursleiterfreibetrag in Anspruch genommen habe. Ich hoffe, Sie haben Rat für mich.


Antwort geschrieben am 21.07.2010 19:06:26
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

1.Zunächst ist abzugrenzen ob Sie die "Ausbilder-Tätigkeit" als Angestellte oder selbständige Tätigkeit ausführen. Ich gehe davon aus, dass diese im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeführt worden sind. Weiterhin teilen Sie mit, dass Sie den den Freibetrag übersteigenden Betrag versteuert haben.
Grundsätzlich ist dieses Vorgehen korrekt, übersichtlicher natürlich wenn Sie Ihre vollständigen Einnahmen aus der Kursleitung angeben und dann den Freibetrag in Abzug bringen, dies bereits in der Erklärung.

2. Das Finanzamt kann aber zu jeder Zeit Nachweise fordern. Insofern gehe ich davon aus, dass für 2009 die Höhe der Einnahmen aus Kursleitung überprüft werden sollen und gleichfalls von der VHS bestätigt werden soll, dass es sich um eine nach §3 Nr.26 EStG begünstigte Tätigkeit handelt.

Tatsächlich kann das FA auch direkt bei der VHS die Einnahmen anfragen, Sie haben aber eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, so dass ich Ihnen nur empfehlen kann, die geforderten Auskünfte und Belege zu beschaffen und dem FA zur Verfügung zu stellen.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.07.2010 19:19:15

Sehr geehrter Herr RA
Vielen Dank für Ihre präzise und schnelle Antwort. In der Tat habe ich das Originalhonorar angegeben und DANN die Differenz versteuert. Mir liegt eine Bestätigung der VHS über die Höhe des Honorars für 2009 vor.Kann es noch eine andere Überlegung außerhalb der von Ihnen genannten geben, warum das FA erstmals nachhakt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.07.2010 06:15:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ich denke, dass es sich dann nur um eine routinemäßige Nachprüfung handelt. Sie sollten die Belege vorlegen und erst mal abwarten. Sofern die von Ihnen angesetzten Beträge und die von der VHS bestätigten Beträge nicht abweichen haben Sie nichts zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

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