Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.12.2010 16:20:17

Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 ESTG

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1436
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema EStG.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit vielen Jahren nebenberuflich als Trainerin in der Bildungsarbeit aktiv und habe diesen Bereich immer steuerlich mit einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 ESTG abgerechnet.
2007 und 2008 habe ich diese Aktivitäten allerdings aus familiären Gründen zunehmend reduzieren müssen und insgesamt einen Verlust errechnet. 2009 habe ich schon nur noch sehr geringe Einnahmen erzielt.

Ich bin (im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung) im Moment erst dabei, meine Steuererklärung für 2009 zu erstellen.
Ist es sinnvoll, wenn ich trotz der geringen nebenberuflichen Aktivitäten/ Einnahmen noch eine Überschussrechnung erstelle und mit meiner Steuererklärung einreiche oder wird dies sowieso nicht mehr anerkannt !?


Antwort geschrieben am 17.12.2010 16:46:58
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Baurecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 49
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Meines Erachtens sollten Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anfertigen, auch wenn Sie wenig eingenommen und einen Verlust erwirtschaftet haben sollten. Denn dieser wird von Ihren übrigen Einkünften abgezogen, mindert also Ihre Steuerlast.

Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist jedoch, dass es sich um „Einkünfte" handelt, die Sie erzielt haben. Die steuertatbestandliche Erzielung von Einkünften setzt die Absicht voraus, zumindest über einen längeren Zeitraum insgesamt einen Gewinn zu erwirtschaften (sog. Einkünfteerzielungsabsicht). Wenn Sie diese Absicht haben und Ihre Tätigkeit grundsätzlich geeignet ist, Überschuss zu erwirtschaften, schadet die aktuelle „Durststrecke" nicht und das Finanzamt hat eventuelle Verluste hinzunehmen.

Wenn Sie in den letzten Veranlagungszeiträumen Verluste hatten und nun nur einen kleinen Gewinn bzw. erneut einen Verlust erklären, kann es natürlich passieren, dass das Finanzamt Ihnen unterstellt, Sie hätten keine Einkünfteerzielungsabsicht, sondern es handele sich um Liebhaberei. Dann würde man Ihre Verluste nicht berücksichtigen, schlimmeres passiert nicht. Sie können dann immer noch überlegen, ob Sie sich dagegen wenden wollen im Einspruchverfahren oder ob Sie dies der Einfachheit halbe hinnehmen wollen.

Kurz gesagt: Machen Sie evtl. Verluste geltend. Werden sie berücksichtigt – super. Wenn nicht, haben Sie gegenüber der Nicht-Erklärung nichts verloren.

Sollten Sie Gewinn erwirtschaftet haben, sollten Sie diese in jedem Fall erklären. Denn wenn Sie es nicht tun und es liegt keine Liebhaberei vor und es kommt hierdurch zu einer Verkürzung der Steuer, so steht eine Steuerhinterzeihung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung, also eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Raum.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

27
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online