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Ausgangssituation:
Das Paar ist seit 2 Jahren verheiratet; keine Kinder. Seit Beginn der Ehe hat er ein gutes Einkommen, sie hat kein Einkommen. Beide möchten sich nun trennen.
Plan:
Um die vier Themen Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich möglichst einfach zu klären, möchten beide nun vor der Trennung einen Einigungsvertrag über eine Einmalzahlung zur Abfindung der vier zuvor genannten Themen unterschreiben. Dann soll die Einmalzahlung (5-stellig) erfolgen.
Frage:
Ist dies rechtens? Können Nachforderungen gestellt werden? Was ist sonst zu beachten?
Antwort geschrieben am 22.01.2011 10:49:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Trennungsunterhalt ist für den Zeitraum ab Auflösung der Lebensgemeinschaft bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, § 1614 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht möglich.
Eine Vorausleistung des Trennungsunterhaltes in der von Ihnen angedachten Form einer einmaligen Abfindungszahlung ist nur in begrenztem Umfang möglich. Gemäß § 1614 Abs. 2 BGB wirkt eine solche Vorauszahlung nur auf einen Zeitraum von 3 Monaten. Danach kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte wiederum Unterhalt fordern.
Eine Vereinbarung etwa des Inhaltes, dass der Ehegatte sich verpflichtet, auch nach 3 Monaten keinen Unterhalt mehr zu fordern, wäre unwirksam, da dies wiederum einem teilweisen Unterhaltsverzicht gleichkäme, der vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist (s.o.).
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber während der Trennungsphase eine vollständige Auflösung der ehelichen Verflechtungen vermeiden will. Solange die Scheidung noch nicht ausgesprochen ist, soll die Grundlage der Ehe vorläufig erhalten bleiben, für den Fall, dass die Ehegatten wieder zueinander finden. Dies resultiert aus dem verfassungsmäßigen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG.
2. Anders sieht die Rechtslage für Scheidungsfolgenvereinbarungen aus, die also den nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht und den Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben.
Hier besteht vom Grundsatz Vertragsfreiheit. Es besteht lediglich eine relativ eng begrenzte Missbrauchskontrolle gemäß § 138 BGB, die die Übervorteilung eines Ehegatten verhindern soll.
Danach besteht zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, diese darf jedoch nicht dazu genutzt werden, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch die vertragliche Vereinbarung beliebig unterlaufen werden.
Dies ist nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil vom 11.02. 2004, Az.: XII ZR 265/02) vor allem dann der Fall, wenn ohne angemessenen Ausgleich auf die „Kernbereiche" des Scheidungsfolgenrechts verzichtet wird.
Zu diesen Kernbereichen gehören mit folgender Rangfolge
1. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
2. Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) und Versorgungsausgleich, da mit dem Altersunterhalt (§ 1571) vergleichbar
3. Zugewinn (§ 1378 BGB).
Da in Ihrem Fall keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, liegt bereits kein Eingriff in den engsten Kernbereich vor. Ich gehe auch nicht davon aus, dass Ihre Noch-Ehefrau bereits fortgeschrittenen Alters ist, so dass ich auch keine Anzeichen für Krankheitsunterhalt oder Unterhalt wegen Alters erkennen kann.
Für den Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes wäre zu Ihren Gunsten zudem zu berücksichtigen, dass die Ehe (gerechnet von Eheschließung bis Einreichung des Scheidungsantrages) nur von kurzer Dauer war, so dass gemäß § 1579 Nr. 1 BGB der Unterhalt ohnehin zu versagen wäre - diese Regelung gilt jedoch nicht für den Trennungsunterhalt.
Für den Verzicht auf Versorgungsausgleich und Zugewinn kommt es darauf an, welchen Wert diese beiden Positionen nach den gesetzlichen Vorschriften etwa hätten.
Dieser wäre dann mit der Höhe der Einmalzahlung in Beziehung zu setzen.
Dabei sollten die Summen nicht außer Verhältnis stehen, d.h. nicht lediglich ¼ des gesetzlichen Anspruches ausmachen.
Eine feste Größe an die Hand zu geben, wie hoch die Abfindungszahlung sein muss, ist leider sehr schwierig, da die Gerichte die Wirksamkeit von Scheidungsfolgevereinbarungen umfassend anhand aller Umstände des Einzelfalles prüfen.
Ich würde Ihnen hier empfehlen, die Werte der entstandenen Ausgleichsforderungen beim Zugewinn und Versorgungsausgleich anhand Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Ihrer Noch-Ehefrau während der Ehezeit von einem Kollegen vor Ort überschlägig berechnen zu lassen, um einschätzen zu können, welche Ausgleichszahlung angemessen ist.
3. Nachforderungen über die geregelten Punkte, für die ein Verzicht gegen Kompensationsleistung erklärt wurde, können nicht geltend gemacht werden.
4. Eine derartige Scheidungsfolgenvereinbarung bedarf der notariellen Form (§§ 1585c, 1378 Abs. 3 BGB). Sie kann jedoch auch im Rahmen des Scheidungsprozesses durch das Gericht protokolliert werden. Der Notar ist dabei auch verpflichtet, über die Wirksamkeit der angedachten Vereinbarung zu beraten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2011 14:40:38
Sehr geehrter Rechtsanwalt Driftmeyer,
vielen herzlichen Dank für Ihre exzellente Antwort!
Folgende kleine Rückfrage:
Habe ich richtig verstanden, dass der Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich per Einmalzahlung (ggf. Vorschuß) vor der Trennung möglich sind?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Rechtsanwalt Driftmeyer,
vielen herzlichen Dank für Ihre exzellente Antwort!
Folgende kleine Rückfrage:
Habe ich richtig verstanden, dass der Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich per Einmalzahlung (ggf. Vorschuß) vor der Trennung möglich sind?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2011 16:28:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für die positive Bewertung.
Zu Ihrer Nachfrage ist folgendes zu sagen:
eine entsprechende Vereinbarung kann bereits vor der Trennung / Scheidung getroffen werden.
Für die Wirksamkeit kommt es - wie ausgeführt - entscheidend darauf an, dass der Verzicht angemessen kompensiert wird.
Ich hoffe, Ich konnte die bestehenden Unklarheiten hiermit ausräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für die positive Bewertung.
Zu Ihrer Nachfrage ist folgendes zu sagen:
eine entsprechende Vereinbarung kann bereits vor der Trennung / Scheidung getroffen werden.
Für die Wirksamkeit kommt es - wie ausgeführt - entscheidend darauf an, dass der Verzicht angemessen kompensiert wird.
Ich hoffe, Ich konnte die bestehenden Unklarheiten hiermit ausräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
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