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Einmaliges Führungszeugnis ohne Eintrag (§ 184b)


22.04.2012 00:32 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Ich bin am 10.09.2007 wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornographie nach § 184b
rechtskräftig zu 2 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Zu den Bewährungsauflagen zählte unter anderem eine Therapie. Die Bewährungszeit wurde auf 5 Jahre festgelegt.

Hintergrund: Ich habe mir in den Jahren zuvor immer mal wieder Dateien über Filesharingprogramme runtergeladen. Hinter einigen unscheinbaren Namen befanden sich Kinderpornographische Aufnahmen, welche ich jedoch nur löschte statt zur Anzeige zu bringen. Irgendwann wurde einer dieser Anbieter hochgenommen, wobei festgestellt wurde das ich Zugriff auf seine Daten hatte, weshalb es auch bei mir zur Hausdurchsuchung gekommen ist. Da ich die Hand von Dateien jedoch gelöscht hatte, wurden diese mithilfe von Computerspezialisten wieder hergestellt wodurch es zur Anklage kam. Mir wurde damals die Wahl gelassen zuzugeben die Daten ebenfalls angeboten zu haben wodurch ich mit einer Bewährungsstrafe davonkommen würde, oder jeder einzelne Datensatz (insgesamt 20 Stück) würde separat zur Anklage gebracht was für mich definitiv Haft bedeuten hätte. Ich bin auf den Deal der Staatsanwaltschaft eingegangen weil ich alles möglichst schnell hinter mich bringen wollte.

Die Therapie wurde seitens des Therapeuten recht schnell abgebrochen weil sich keinerlei Anzeichen für pedophile Neigungen feststellen ließen und somit erhielt ich bereits letztes Jahr die Ankündigung, das mir die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

Mein Problem ist nach wie vor das Führungszeugnis, welches mich davon abhält meinen Schuldenberg, welcher durch die Gerichtskosten (ca. 8000 Euro inklusive der Datenwiederherstellung) entstanden ist zu bezahlen. Mir wurde damals von Gericht bei der Urteilsverkündung zu gute gehalten, das ich mich in einem Beschäftigungsverhältnis befinde, welches ich aber aufgrund des Führungszeugnis mittlerweile verloren habe. Ich lebe zur Zeit von Arbeitslosengeld, welches jedoch demnächst ausläuft womit eine Privatinsolvenz auf Kosten der Allgemeinheit unverzichtbar wäre (mit Hartz4 schwer zu begleichen).

Ich könnte arbeiten gehen, ich habe auch aktuelle Jobangebote (Callcenter), aber jedes mal wird aufgrund des Führungszeugnis eine Einstellung abgelehnt, selbst wenn ich den Job schon sicher hatte. Ich suche mir aufgrund des Führungszeugnisses auch nur Jobs raus, in denen definitiv nur Personen über 18 arbeiten und wo ich auch nur Kontakt zu Personen über 18 habe, selbst wenn das Urteil damals durch einen Deal zustande gekommen ist.

Nun zu meiner Frage: Ist es möglich ein EINMALIGES Führungszeugnis ohne Eintrag zu bekommen? Es geht nur um das persönliche Führungszeugnis, nicht um das Zentralregister. Von mir aus kann der Eintrag danach wieder rein genommen werden. Ich würde sogar meinen Arbeitsvertrag mit Nachweis senden, das in dem Unternehmen sowie die Kunden alle über 18 sind. Ich weiß das ich damals einen Fehler begangen habe und war weder zuvor noch danach jemals wieder Straffällig.Gibt es dort irgendeine Möglichkeit? Oder überwiegt hier das Interesse der Allgemeinheit die lieber meine Schulden durch die Privatinsolvenz übernehmen will und zusätzlich noch mein Hartz4 bezahlt?

Wenn nur der kleinste Funken einer Hoffnung besteht nicht an den sozialen Abgrund zu gelangen, würde ich mich über eine Antwort freuen. Gerne nehme ich im Anschluss auch direkt Kontakt zu einem Anwalt auf, der Chancen auf einen Erfolg sieht.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 132 weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugnis Eintrag
22.04.2012 | 01:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

In Ihrem Fall beträgt die Tilgungsfrist für die Eintragung der Verurteilung nach § 34 II BZRG 10 Jahre. Die Nichtaufnahme kann nur in Fällen des § 11 BZRG erfolgen, wenn ein Täter wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird.

Es gibt die Möglichkeit einer Tilgung in bsonderen Fällen, wenn die Vollstreckung erledigt und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Bei Ihnen läuft die Bewährungszeit noch und die Vorschrift wird auch darüber hinaus sehr eng ausgelegt.

Eine echte Chance für eine Tilgung sehe ich nicht. Es gibt keine Möglichkeit ein einmaliges Führungszeugnis zu bekommen, welches den Eintrag nicht enthält. Berufliche Probleme sind gerade der Regelfall und vom Gesetzgeber gesehen worden.

Die Absage von Stellen gehört zu den Folgen, die man hinnehmen muss.




Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Nachfrage vom Fragesteller 22.04.2012 | 02:19

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings verstehe ich den Bezug zu § 34 II BZRG nicht, da dort doch nur §§ 174 bis 180 und 182 aufgeführt werden, jedoch nicht § 184b. Und in § 34 III BZRG wird nur ein erweitertes Führungszeugnis angesprochen und nicht das einfache, persönliche.

Mir geht es nur um den Eintrag in dem einfachen Führungszeugnis, nicht in dem erweiterten.

Der Fall steht doch nicht dem Interesse der Öffentlichkeit dagegen, da diese ansonsten die nächsten 5 Jahre für meinen Unterhalt + die restlichen 4000 Euro aus dem Strafverfahren übernehmen müsste.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.04.2012 | 12:52

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

§ 34 II BZRG führt auch die §§ 184 ff. StGB auf und gilt für Ihre Verurteilung.

Die Nichtaufnahme über § 39 BZRG, die auch für einmalige Führungszeugnisse möglich ist, nützt Ihnen nichts, weil hier nur Fälle des § 11 BZRG erfasst sind.

Bei Ihnen könnte nur eine Sondertilgung greifen, allerdings sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Es ist normal, dass Straftäter Kosten für ein Verfahrn nicht sofort zahlen können. Eine Insolvenz würde Ihnen nichts nützen, da die Kosten trotzdem stehen bleiben würden.

Ich sehe leider keine Möglichkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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