Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Genehmigung.
Zunächst die Fakten.
Ich habe im Rahmen einer Teilungsversteigerung ein Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungen (EG OG DG) Bj.1962 erstanden .Im vorhandenen Gutachten wird das Grundstück nach §34 (Innenbereich) ohne Bebauungsplan angegeben. Für diese Einschätzung hat der Gutachter eine Auskunft beim Bauamt eingeholt (Name und Zeit festgehalten). Wie inzwischen bekannt ist, war diese Auskunft falsch!
Im Rahmen einer Sanierung sollte im großen Keller eine Einliegerwohnung entstehen.
Dies lehnte das Baurechtsamt ab da das Grundstück nach §35 beurteilt wurde. Es stellte sich außerdem heraus, dass der Ausbau der Dachgeschoßwohnung vor ca.40J. ohne Genehmigung erfolgte. Ein eingeschalteter Rechtsanwalt bezweifelte die Richtigkeit (und durchsetzbarkeit) dieser Einschätzung und verwies auf neue höchstrichterliche Urteile „Reichenau-Urteil" vom 14.11.2006 AZ 5 S 330/06 und 2.4.07 AZ 4 B 7.07 Juris. Aus Zeitgründen (Baubeginn sollte wenige Tage später sein) wurde jedoch auf eine Auseinandersetzung verzichtet und als Kompromiss vorgeschlagen die DG-Wohnung zu legalisieren und auf die Einliegerwohnung zu verzichten. Aufgrund dieses Kompromisses wurde die Genehmigung erteilt und die Sanierung ist inzwischen durchgeführt.
Nun meine Fragen:
1. Bin ich nun im Nachteil sofern ich die Genehmigung einer Einliegerwohnung jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einholen und notfalls auch vor Gericht durchfechten möchte?
2. Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen wenn die Wohnung ohne Genehmigung erstellt und ein Mietverhältnis eingegangen wird und das Baurechtsamt davon Kenntnis erhält (z.B. durch Anzeige).
Mit freundlichen Grüßen
K.R.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.03.2010 16:57:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Nein, Sie sind nicht im Nachteil. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, auf die es nur eine richtige Antwort gibt. Diese wäre Baurecht "Ja" oder "Nein" und zwar ganz unabhängig davon, welche Aussagen früher einmal getroffen wurden.
Änderungen könnten sich allenfalls durch zwischenzeitliche Änderungen des Planungsrechts durch die Stadt/Gemeinde ergeben.
Frage 2:
Die Behörde kann die Nutzung als Wohnraum untersagen. Der Mieter müsste raus und hätte gegen Sie evtl. einen Anspruch auf Schadensersatz (Umzugskosten, Maklergenbühren, evtl. Hotel zwischendurch etc.).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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