Ich betreibe seit ca. 25 Jahren einen Handwerksbetrieb. Vor 4 Jahren hatte ich für die Jahre 2002 , 2003 und 2004 eine Steuerprüfung die nach 3 Tagen beendet war und mit einer Nachzahlung erledigt war. Ende Oktober teilte man mir mit, das eine steuerliche Aussenprüfung für die Jahre 2005 , 2006 und 2007 angeordnet wird. Im Beisein meines Steuerberaters erschien der Prüfer und teilte uns mit das es Ihm eigendlich nur um meine privaten eBay Geschäfte ginge. Dazu meine Anmerkung.Ich kaufe gelegendlch bestehende Sammlungen und trenne mich von Dubletten und nicht so gut erhaltenen Stücken. Es ist richtig das ich bei Ebay große Teile meiner Sammlung und Teile die aus der Sammlung meines verstorbenen Vaters stammen veräussere.Da ich ein leidenschaftlicher Sammler bin haben wir dem Prüfer angeboten sich bei mir Zuhause die große Sammlung anzusehen. Dieses hat er auch getan . Nun hat der Prüfer meinem Steuerberater angekündigt das gegen mich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden soll.Ich soll meinen Konten bis 2001 Rückwirkend offenlegen. Dazu meine Fragen : was erwartet mich in einem solchen Verfahren ? Wie soll ich mich verhalten ? Kann man sich irgendwie freikaufen ? Die ganze Sache nagt sehr am Nervenkostüm von mir und meiner Familie .
Antwort geschrieben am 10.11.2011 13:50:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Steuerhinterziehung ist in § 370 AO definiert:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."
Der Prüfer war dazu verpflichtet, die Einleitung des Strafverfahrens anzukündigen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben waren.
Sie sollten sich umgehend an einen Kollegen vor Ort wenden, der auf Steuerstrafverfahren spezialisiert ist. Ich rate dazu, nichts weiteres zu veranlassen, ohne eine Beratung durch einen Kollegen.
"Freizukaufen" ist nicht mehr möglich. Es ist zwar für solche Delikte eine strafbefreiende Selbstanzeige in § 371 AO vorgesehen. Die Straffreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
Man kann allerdings versuchen, auf eine Einstellung hinzuwirken, ggf. unter Auflagen. Dies sollte der Strafverteidiger nach Akteneinsicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.11.2011 14:47:11
spielt es keine Rolle , dass ich die Sachen intensiv sammle und auch einen großen Teil der Sachen von meinem Vater übernommen haben ?
spielt es keine Rolle , dass ich die Sachen intensiv sammle und auch einen großen Teil der Sachen von meinem Vater übernommen haben ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.11.2011 14:51:22
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ob tatsächlich Steuerhinterziehung vorliegt, war nicht Teil der Frage, die ohnehin nicht ohne Weitere Kenntnisse des Falles zu beantworten wäre.
Ob Sie gewerblich oder in Rahmen von einer Privat Tätigkeit muss aber geklärt werden. Insoweit ist es relevant für die Strafbarkeit, wie die Tätigkeit einzuordnen ist.
Gerne können Sie mich in Rahmen einer Mandatierung dazu beauftragen, den Sachverhalt auch steuerlich zu beurteilen.
MfG
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ob tatsächlich Steuerhinterziehung vorliegt, war nicht Teil der Frage, die ohnehin nicht ohne Weitere Kenntnisse des Falles zu beantworten wäre.
Ob Sie gewerblich oder in Rahmen von einer Privat Tätigkeit muss aber geklärt werden. Insoweit ist es relevant für die Strafbarkeit, wie die Tätigkeit einzuordnen ist.
Gerne können Sie mich in Rahmen einer Mandatierung dazu beauftragen, den Sachverhalt auch steuerlich zu beurteilen.
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