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Frage geschrieben am 01.03.2011 08:30:17

Einlagensicherungs- und Entschaedigungsgesetz

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 442
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)besagt in
§ 4 Abs. 2 EAEG, das Einlagen bei einer Bank bis zu einem Gegenwert von 100.000 EUR pro Kunde geschuetzt sind. Was habe ich unter dem Begriff "Kunde" genau zu verstehen ?

Folgendes Szenario:
Meine Frau und ich haben bei einer Bank jeweils ein eigenes Konto und zusaetzlich ein gemeinsames Konto welches auf uns beide zusammen laeuft. Insgesamt somit 3 Konten.

Wird das gemeinsame Konto mit meiner Frau als "separater Kunde" angesehen und sind somit alle 3 Konten bis 100.000 Euro geschuetzt oder nur die beiden Einzelkonten ?



Antwort geschrieben am 01.03.2011 08:55:12
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die für Ihre Frage entscheidende Regelung findet sich in § 4 Abs. 4 und 5 EAEG, dessen Wortlaut ich hier wiedergebe:

"(4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in Euro geleistet werden.
(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet."

Dies bedeutet in Ihrem Szenario, dass der Einlagenschutz von 100.000 EUR sich auf Ihren Anteil an dem Guthaben des Gemeinschaftskontos zuzüglich dem Guthaben Ihres eigenen Kontos bezieht.
Gleiches gilt für Ihre Frau, so dass Sie im Idealfall bis zu 200.000 EUR gesichert wären.

Darüber hinausgehende Beträge könnten Sie bei einem anderen Kreditinstitut anlegen. Dort hätten Sie wiederum einen Einlagenschutz bis zu 100.000 EUR.

Ich hoffen. ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Einlagensicherungs- und Entschaedigungsgesetz | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-03-01
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