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Werden Einkünfte aus dem Verkauf von Frimenaktienoptionen auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet ?Antwort geschrieben am 21.11.2011 21:38:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 133
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Die Anrechnung von Einkommen richtet sich nach § 141 SGB III. Diese Norm spricht jedoch von Arbeitseinkommen.
Aktienoptionen sind aber kein Arbeits- sondern Kapitaleinkommen. Zwar sind sie möglicherweise Entgeltbestandteil, haben Sie dies jedoch nicht in Ihrer Frage einbezogen.
Daher gehe ich von Ihrer Fragestellung davon aus, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt, die nicht der Anrechung auf das ALG I unterliegen.
Da Sie sich nicht im Bezug von ALG II befinden, müssen Sie zudem keine Kontoauszüge vorlegen, aus denen die Arbeitsagentur von dem Geldzufluss erfahren könnte.
Zudem spricht die Rechtsnatur der Aktienoption als Anwartschaftsrecht auf eine Aktie und damit einen Vermögenswert gegen eine Anrechnung auf das ALG I, welches, wie bereits oben angemerkt, von Nebeneinkommen ausgeht und das aus einer entweder abhänigen oder selbständigen Arbeit.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu könnne.
Sollte etwas undeutlich oder offen geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.11.2011 22:49:44
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Danke für die Beanwortung meiner Frage.
Aus Ihrer Anwort entnehme ich, daß meine Frage nicht ausreichend zur Beantwortung war.
Bei den Aktienoptionen handelt es sich um Optionen die im Zuge des Firmenbonus Program jährlich zusätzlich zum Jahreseinkommen als freiwillige Leistung gewährt werden und damit wohl als Entgeltbestandteil gelten.
Gewinne aus der Einlösung der Optionen sind auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend zu versteuern.
Ich hoffe der Sachverhalt ist nun ausreichend dargestellt.
MfG
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Danke für die Beanwortung meiner Frage.
Aus Ihrer Anwort entnehme ich, daß meine Frage nicht ausreichend zur Beantwortung war.
Bei den Aktienoptionen handelt es sich um Optionen die im Zuge des Firmenbonus Program jährlich zusätzlich zum Jahreseinkommen als freiwillige Leistung gewährt werden und damit wohl als Entgeltbestandteil gelten.
Gewinne aus der Einlösung der Optionen sind auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend zu versteuern.
Ich hoffe der Sachverhalt ist nun ausreichend dargestellt.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.11.2011 07:46:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie besten Dank für die Sachverhaltsklarstellung.
Da die Ausübung der Option einen Entgeltbestandteil darstellt, ist dies dem Einkommen hinzuzurechnen.
Damit wird das Einkommen hieraus auch auf das ALG I angerechnet, jedoch nur für den Monat, in dem es zufließt.
Dies bedeutet sodann, dass trotz Freibeträgen, Sie in dem Monat des Verkaufs sodann keine ALG I Leistung erhalten werden.
Bestünden die Möglichkeit, die Aktionoption variabel zu gestalten, also die Option nicht zu ziehen, böte sich an, eine neue Beschäftigung abzuwarten und die Option sodann einzulösen.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr weitergeholfen haben zu können und verbleibe
mit besten Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie besten Dank für die Sachverhaltsklarstellung.
Da die Ausübung der Option einen Entgeltbestandteil darstellt, ist dies dem Einkommen hinzuzurechnen.
Damit wird das Einkommen hieraus auch auf das ALG I angerechnet, jedoch nur für den Monat, in dem es zufließt.
Dies bedeutet sodann, dass trotz Freibeträgen, Sie in dem Monat des Verkaufs sodann keine ALG I Leistung erhalten werden.
Bestünden die Möglichkeit, die Aktionoption variabel zu gestalten, also die Option nicht zu ziehen, böte sich an, eine neue Beschäftigung abzuwarten und die Option sodann einzulösen.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr weitergeholfen haben zu können und verbleibe
mit besten Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
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