An meiner Tätigkeit hat sich wenig verändert, ich kümmere mich aber natürlich verstärkt um Kunden im Mittleren Osten. Ich bezahle weiterhin Sozialabgaben in Deutschland.
Ich habe weder meinen Wohnsitz, noch meinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. Wir haben unser Haus an fremde Mieter für 3 Jahre befristet vermietet, uns behördlich abgemeldet usw., also keine Schlüsselgewalt mehr über eine Wohnung/Haus in D. Die ganze Familie ist nach U.A.E. umgezogen.
Mit den U.A.E. besteht seit 1.7.2010 (rückwirkend geltend zum 1.1.2009) ein Doppelbesteuerungsabkommen, und zwar nach der Anrechnungsmethode.
Bis Dez. 2010 habe ich meinen Lohn komplett steuerfrei bekommen, weil ich eine "Bescheinigung zur Freistellung des Arbeitslohnes vom Steuerabzug nach dem Auslandstätigkeitserlass" beantragt und bekommen habe.
Jetzt hat mein AG bemerkt, dass es bereits seit dem 1.7.2010 ein DBA mit den U.A.E. gibt und dass meine Besteuerung nicht mehr nach dem Auslandstätigkeitserlass erfolgt, sondern nach dem "neuen" DBA.
Mit der Lohnabrechnung zum Januar 2011 zieht mein Arbeitgeber rückwirkend Lohnsteuer für die Monate 09/2010 bis 01/2011 ab und führte diese den Finanzamt zu. Begründung ist, dass nach Ansicht meines AG 30% meiner Arbeitsleistung der deutschen Branch (also meinem AG) zuzurechnen ist. Dadurch wurde 30% meines Gehalts der ESt unterworfen und versteuert.
Meiner Meinung nach ist das nicht richtig, weil es ja nicht entscheidend ist, ob ich noch deutsche Kunden betreue, sondern wo mein Arbeits- und Lebensmittelpunkt liegt. Beides ist eindeutig in U.A.E., obwohl ich von Zeit zu Zeit 3-10 tägige Geschäftsreisen, unter anderem auch nach Deutschland unternehmen muss.
Bitte um Ihre Einschätzung, ob ich die 30%ige Versteuerung vorsichtshalber akzeptieren soll, um sie ggf. im LSt-Jahresausgleich wieder zurück zu bekommen, oder ob ich versuchen soll, meinen AG davon zu überzeugen, dass mein Gehalt in D nicht zu versteuern ist, bzw. mich vom Finanzakt steuerlich befreien zu lassen. Herzlichen Dank!
Antwort geschrieben am 08.03.2011 13:22:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
Ich kann nur vermuten, was der Arbeitgeber mit der anteiligen Besteuerung der Einkünfte meint: Sie erzielen in den VAE Arbeitsergebnisse, die in Deutscland verwertet werden (etwa technischer Support durch Einrichten eines Netzwerkes etc.) eines Korrespondenten).
Das DBA findet in diesem Fall mangels Ansässigkeit des Arbeitnehmers in einem der beiden Vertragsstaaten keine Anwendung und im Ergebnis unterliegen die Einkünfte der deutschen Besteuerung (beschränkte Steuerpflicht gem. § 49 EStG). Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich nicht mit 100 % Sicherheit zu sagen; Sie sollten hier nochmals mit dem Arbeitgeber sprechen und ggfs. weitere Details in Rahmen der Nachfragefunktion oder einer Direktbeauftragung klären. Falls der Arbeitgeber aber fälschlicherweise Lohnsteuer abgeführt hat, obwohl Sie diese nicht schulden, haben Sie selbstverständlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Erstattungsanspruch und können dort selbstverständlich noch Ihre Rechte wahren.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
Luisenstr. 25
80333 München
Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2011 06:05:02
Danke für Ihre Ausführungen.
Nach weiterer Recherche meinerseits gehe ich von folgenden Fakten aus:
- DBA ist wegen fehlender Ansässigkeit in beiden Ländern nicht anwendbar
- dadurch greift die beschränkte Steuerpflicht, wonach das Einkommen aus nichtselbst. Arbeit versteuert wird, das in D "verwertet" wird.
Die Kunden, die ich berate sind in vielen Ländern ansässig. Nur ein Teil dieser Kunden wird von meinem AG in D beliefert; die anderen Kunden werden direkt von dem Mutterunternehmen in USA beliefert; davon profitiert mein AG also nicht.
Können sie mir sagen, ob mein Einkommen prozentual aufgeteilt werden kann in einen Teil, der meinem Engagement in Ländern des Einzugsbereichs meines deutschen AG (Verwertung) betrifft, und der dann in D versteuert werden muss, und in einen Teil, von dem mein deutscher AG keine Vorteile hat, und der dadurch in D nicht versteuert werden muss?
Davon unabhängig kann ich immer noch versuchen, über den Auslandstätigkeitserlass eine begünstigte Tätigkeit nachzuweisen (obwohl es zwar ein DBA gibt, welches aber bei mir keine Anwendung findet), richtig?
Danke für Ihre Ausführungen.
Nach weiterer Recherche meinerseits gehe ich von folgenden Fakten aus:
- DBA ist wegen fehlender Ansässigkeit in beiden Ländern nicht anwendbar
- dadurch greift die beschränkte Steuerpflicht, wonach das Einkommen aus nichtselbst. Arbeit versteuert wird, das in D "verwertet" wird.
Die Kunden, die ich berate sind in vielen Ländern ansässig. Nur ein Teil dieser Kunden wird von meinem AG in D beliefert; die anderen Kunden werden direkt von dem Mutterunternehmen in USA beliefert; davon profitiert mein AG also nicht.
Können sie mir sagen, ob mein Einkommen prozentual aufgeteilt werden kann in einen Teil, der meinem Engagement in Ländern des Einzugsbereichs meines deutschen AG (Verwertung) betrifft, und der dann in D versteuert werden muss, und in einen Teil, von dem mein deutscher AG keine Vorteile hat, und der dadurch in D nicht versteuert werden muss?
Davon unabhängig kann ich immer noch versuchen, über den Auslandstätigkeitserlass eine begünstigte Tätigkeit nachzuweisen (obwohl es zwar ein DBA gibt, welches aber bei mir keine Anwendung findet), richtig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2011 19:09:06
Ich werde Ihnen aufgrund des Umfangs per E-Mail antworten.
Ich werde Ihnen aufgrund des Umfangs per E-Mail antworten.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hermes direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
Unterjährige Entsendung - Steuerlast in Deutschland verringert
Lohnsteuerbefreiung für Auslandseinsatz in U.A.E.
Wahl der Steuerklassen in Deutschland während einer Entsendung USA / Steuererklärung
Wahl der Steuerklassen in Deutschland/USA während einer Entsendung/Steuererklärungen
Entsendung von Deutschland in die Schweiz
Lohnsteuerbefreiung für Auslandseinsatz in U.A.E.
Wahl der Steuerklassen in Deutschland während einer Entsendung USA / Steuererklärung
Wahl der Steuerklassen in Deutschland/USA während einer Entsendung/Steuererklärungen
Entsendung von Deutschland in die Schweiz

