17.06.2012 | 11:47
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich können eine Zweitwohnung im Ausland, die aus beruflichen Gründen unterhalten wird, sowie die Fahrtkosten dorthin als Werbungskosten gem.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG geltend gemacht werden.
Dies hat jedoch verschiedene Voraussetzungen.
1. Die Zweitwohnung muss sich außerhalb des Ortes befinden, an dem der Arbeitnehmer seinen Hausstand unterhält.
Sie müssen also eine eigene, eingerichtete Wohnung unterhalten, die Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ist. Die Zweitwohnung darf sich nicht an diesem Ort befinden.
Dies ist nach Ihren Angaben der Fall.
2. Die Zweitwohnung muss der Beschäftigungsort sein. Es dürfen also nicht lediglich Dienstreisen zu diesem Ort unternommen werden.
Zugleich muss der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Nach dem BFH wird Nachhaltigkeit als einmal wöchentlich oder mehr als 46 mal (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub) im Jahr definiert, BFH-Urteil vom 11.5.2005.
Auch das ist nach Ihren Angaben der Fall.
Da Sie somit über eine beruflich veranlasste Zweitwohnung verfügen, können Sie gem.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung (insbesondere Miete) absetzen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben
Rechtsanwalt